Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Arbeitnehmer
Arbeitnehmer
Normen
Kurzinfo
Das Sozialversicherungsrecht knüpft die Versicherungspflicht grundsätzlich an die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Beschäftigung gilt dabei als die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere die von Arbeitnehmern in einem Arbeitsverhältnis.
Information
Das Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers unterscheidet sich von einer selbstständigen Tätigkeit insbesondere durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit.
Es kommt also darauf an, wie frei der Erwerbstätige seine Tätigkeit verrichtet. Für Arbeitnehmer ist in aller Regel kennzeichnend, dass sie weisungsgebunden ihre Tätigkeit erbringen. Dies zeigt sich in erster Linie darin, dass sie dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen, ihnen also Arbeitszeit, Dauer, Ort und Art der Tätigkeit vorgegeben werden. Die vertraglichen Vereinbarungen spielen dabei im Übrigen keine Rolle; es kommt vielmehr auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Die selbstständige Tätigkeit ist hingegen dadurch geprägt, dass ein unternehmerisches Risiko getragen wird sowie unternehmerische Chancen wahrgenommen werden können. Zur persönlichen Abhängigkeit gehört im Übrigen nicht eine wirtschaftliche Abhängigkeit. Insofern ist es für die Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit auch nicht von Bedeutung, ob die Tätigkeit als Haupterwerbsquelle oder im Nebenerwerb ausgeübt wird und ob es sich um kurze und seltene Arbeitseinsätze handelt.
Ob die Arbeitnehmereigenschaft oder eine Selbstständigkeit vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Regel wird festzustellen sein, welche Merkmale überwiegen. Die Beteiligten können bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Entscheidung beantragen, ob im Einzelfall eine Beschäftigung als Arbeitnehmer vorliegt (vgl. § 7a SGB IV).
Siehe auch