Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Alterssicherung der Landwirte - Versicherung
Alterssicherung der Landwirte - Versicherung
Normen
Kurzinfo
Grundsätzlich sind Landwirte als Unternehmer in der Landwirtschaftlichen Alterskasse versicherungspflichtig. Ausschlaggebend für die Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte ist die Betriebsgröße des landwirtschaftlichen Unternehmens. Neben einer Befreiung von der Versicherungspflicht kraft Gesetzes ist auch eine Befreiung auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Information
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
- 3.
1. Versicherungspflicht
Nach § 1 ALG sind versicherungspflichtig:
- Landwirte und
- mitarbeitende Familienangehörige.
1.1 Landwirt
Als Landwirt gilt, wer als Unternehmer
- der Land- und Forstwirtschaft,
- des Garten- und Weinbaus,
- der Fischzucht, Teichwirtschaft und Binnenfischerei,
- der Imkerei oder
- der Wanderschäferei
ausgerichtetes Unternehmen betreibt, das eine festgesetzte Mindestgröße erreicht oder überschreitet.
Die Vertreterversammlung der SVLFG ("Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau") hat am 20.11.2013 bundesweit einheitliche Mindestgrößen festgesetzt, die seit dem 01.01.2014 gelten. Maßstab für die Mindestgröße ist der Arbeitsbedarf ausgedrückt in Flächen. Informationen über die geltenden Mindestgrößen können bei der SVLFG unter der Internetadresse www.svlfg.de eingesehen werden. Für Binnenfischereibetriebe gilt ein Mindestarbeitserfordernis von 120 Arbeitstagen, ein Imkereibetrieb muss mindestens 100 Bienenvölker umfassen und ein Betrieb der Wanderschäferei muss mindestens eine Herde von 240 Großtieren haben.
Unternehmer - und damit versicherungspflichtig - ist derjenige, auf dessen Rechnung das Unternehmen bewirtschaftet wird (so z.B. bei gemeinsamer Bewirtschaftung durch eine Erbengemeinschaft jeder Erbe oder jeder Mitunternehmer in einer BGB-Gesellschaft). Versicherungspflichtig sind auch die unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft. Die beschränkt haftenden Gesellschafter und Mitglieder juristischer Personen (z.B. GmbH, AG, eG) nur dann, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig sind und nicht nach anderen Rechtsvorschriften in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind.
Betreiben Ehegatten gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen, gilt derjenige Ehegatte als Unternehmer, der das Unternehmen überwiegend leitet. Ist dies nicht festzustellen, bestimmt die Alterskasse, welcher Ehegatte als Unternehmer gilt.
1.2 Ehegatten eines Landwirts
Nach § 1 Abs. 3 ALG gilt auch der Ehegatte des Landwirtes als Landwirt und ist versicherungspflichtig, wenn die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Das gilt auch für den Ehegatten im Unternehmen der Binnenfischerei, der Imkerei und der Wanderschäferei. In jedem Fall ist es unerheblich, ob der Ehegatte am Gewinn oder Verlust des Unternehmens beteiligt ist oder nicht und ob er/sie tatsächlich als Landwirt(in) im Unternehmen tätig ist. Die Versicherungspflicht ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte voll erwerbsgemindert i.S.d. § 43 SGB VI ist (die volle Erwerbsminderung muss unabhängig von der Arbeitsmarktlage bestehen). Nach § 1a ALG sind auch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowohl versicherungsrechtlich als auch leistungsrechtlich den Ehegatten gleichgestellt.
1.3 Mitarbeitende Familienangehörige
Mitarbeitende Familienangehörige i.S.d. Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) sind
- Verwandte bis zum dritten Grad,
- Verschwägerte bis zum zweiten Grad und
- Pflegekinder
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Verwandte des eingetragenen Lebenspartners eines Landwirts als mitarbeitende Familienangehörige versichert sein. Eine Rückfrage bei der zuständigen Landwirtschaftlichen Alterskasse ist in diesen Fällen ratsam.
Die Mitarbeit eines Familienangehörigen richtet sich nach den "Grundsätzen zur Beurteilung der Hauptberuflichkeit i.S.d. § 2 Abs. 4 Satz 1 KVLG 1989 von mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft (MiFa-Hauptberuflichkeits-Grundsätze LKV) vom 02.10.2018". Danach liegt eine hauptberufliche Beschäftigung vor, wenn
- die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt oder
- die Tätigkeit nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist, was dann angenommen wird, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt monatlich 450,00 EUR regelmäßig übersteigt. Bei der Findung des Arbeitsentgeltes ist zu beachten, dass seit dem 01.01.2015 auch der "Mindestentgelt-Tarifvertrag" vom 29.08.2014 für hauptberuflich mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft Mindestlöhne gilt.
Seit dem 01.01.2021 gilt der gesetzliche Mindestlohn i.H.v. brutto 9,50 EUR. Er steigt bis zum 01.07.2022 in drei weiteren Schritten auf 10,45 EUR und zwar folgendermaßen:
- zum 01.07.2021 auf 9,60 EUR
- zum 01.01.2022 auf 9,82 EUR,
- zum 01.07.2022 auf 10,45 EUR und
- zum 01.10.2022 auf 12,00 EUR.
Die Versicherungspflicht als mitarbeitende Familienangehörige/mitarbeitender Familienangehöriger ist ausgeschlossen, wenn die Person selbst als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert ist.
2. Versicherungsfreiheit
2.1 Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes
Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes besteht für
- Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben,
- Personen, die bei Beginn der Versicherung die Wartezeit von fünf Jahren für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können,
- Landwirte, die bereits aus der Alterssicherung der Landwirte eine vorzeitige Rente wegen Alters oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen oder selbstständig tätige Landwirte, die am 31.12.1994 in den neuen Bundesländern in dieser Tätigkeit in der Deutschen Rentenversicherung als Landwirt versicherungspflichtig waren, solange sie dort als Landwirte versicherungspflichtig sind.
2.2 Versicherungsfreiheit auf Antrag
§ 3 ALG sieht für Landwirte, deren Ehegatten und mitarbeitende Familienangehörige die Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag vor. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Voraussetzungen an, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten danach gestellt wird. Bei späterer Antragstellung vom Beginn des Antragsmonats an. Ergibt sich eine Befreiung erst deutlich später, indem z.B. ein Einkommenssteuerbescheid nachträglich mit Hinweis auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG vorgelegt wird, hat der Versicherungsträger eine "nachträglich vorausschauende Prognose" anzustellen und den Versicherten rückwirkend zu befreien (BSG, 28.03.2019, B 10 LW 1/17 R).
Voraussetzungen für die Befreiung auf Antrag sind:
- der Bezug von außerlandwirtschaftlichem Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, das den Betrag von 4.800,00 EUR jährlich überschreitet,
- der Bezug von Arbeitslosengeld II, wenn in dem Monat vor dem Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld II keine Versicherung in der Alterskasse bestanden hat,
- das Bestehen von Rentenversicherungspflicht wegen Kindererziehung,
- das Bestehen von Rentenversicherungspflicht wegen Pflege eines Pflegebedürftigen oder
- das Bestehen von Rentenversicherungspflicht wegen Ableistung von Wehr- oder Zivildienst oder
- die Person kann die Wartezeit für eine Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen.
Die Befreiungsgründe zu den Spiegelpunkten 3 bis 5 gelten auch dann, wenn Rentenversicherungspflicht nur deshalb nicht besteht, weil Befreiungstatbestände gegeben sind, oder aus anderen Gründen Versicherungsfreiheit besteht.
Jede Änderung in den Befreiungsgründen ist der Alterskasse zu melden. Treffen mehrere Befreiungsgründe zusammen oder ergeben sich im Anschluss an den Wegfall eines Grundes weitere Befreiungsgründe, ist in jedem Fall die Alterskasse zu kontaktieren, um die Befreiung fortzuführen oder zu widerrufen.
Die Befreiung endet, sobald die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Kraft Gesetzes tritt dann erneut Versicherungspflicht ein.
3. Freiwillige Versicherung
Die Fortsetzung der Versicherungspflicht in der Alterskasse durch die freiwillige Versicherung (§§ 4, 5 ALG) ist möglich, wenn
- die Wartezeit von fünf Jahren bereits erfüllt, aber
- die Wartezeit von 15 Jahren für eine Altersrente noch nicht erfüllt ist,
- noch keine Rente bezogen wird,
- die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht wurde und
- die Fortsetzung der Versicherung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht beantragt wird.
Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung endet, wenn die Voraussetzungen der Spiegelpunkte 2 bis 5 nicht mehr gegeben sind.
Ehegatten von ehemaligen Landwirten, die selbst weder versicherungspflichtig, versicherungsfrei noch von der Versicherungspflicht befreit sind und keine Rente beziehen, können sich auf Antrag ab Vollendung des 18. Lebensjahres und vor Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillig versichern. Weitere Voraussetzung ist, dass der ehemalige Landwirt bereits eine Rente bezieht. Damit die freiwillige Versicherung nahtlos anschließen kann, ist der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Ende der Versicherungspflicht als Ehegatte zu stellen. Anderenfalls beginnt die freiwillige Versicherung mit dem Tag des Antragseingangs.