Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zugangsfaktor
Zugangsfaktor
Normen
Kurzinfo
Der Zugangsfaktor - als Bestandteil der Rentenformel - macht aus der Summe der Entgeltpunkte die persönlichen Entgeltpunkte. Grundsätzlich beträgt der Zugangsfaktor 1,0, sodass die Summe aller Entgeltpunkte mit den persönlichen Entgeltpunkten übereinstimmt. Bei einem Rentenbeginn nach Eintritt der Regelaltersgrenze wird dieser erhöht; liegt der Rentenbeginn vor der ggf. angehobenen Altersgrenze wird er vermindert. Seit Januar 2012 wird die Regelaltersgrenze stufenweise vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angehoben.
Information
Durch die Multiplikation der Summe der Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor werden die persönlichen Entgeltpunkte ermittelt (Rentenberechnung, Rentenformel).
Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn von Versicherten- und Hinterbliebenenrenten (Zugang zur Rentenzahlung) und bestimmt, in welchem Umfang persönliche Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrages der Rente zu berücksichtigen sind.
Die Summe der Entgeltpunkte wird bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen (Altersrente - Voraussetzungen und Altersgrenzen) in der Regel in vollem Umfang berücksichtigt, d.h. mit dem Zugangsfaktor 1,0.
Über diesen Zugangsfaktor soll bei den vorgezogenen Altersrenten ggf. ein vorzeitiger Rentenbeginn und somit eine längere Rentenbezugszeit ausgeglichen werden.
Für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme einer bestimmten vorgezogenen Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente wird dieser Zugangsfaktor um 0,003 vermindert, dieses entspricht etwa einer 0,3-prozentigen Kürzung der Bruttorente. Diese Minderung wird ausgedrückt in der Höhe der vom Versicherten bei seiner Rente hinzunehmenden Abschläge.
Nimmt der Versicherte erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters erstmalig in Anspruch, wird über den Zugangsfaktor auch diese Verkürzung der Rentenbezugszeit ausgeglichen.
Für jeden Monat der Inanspruchnahme einer Altersrente erstmalig nach Eintritt der Regelaltersgrenze erhöht sich dieser Zugangsfaktor um 0,005, dieses entspricht einer Erhöhung von 0,5 %. Seit Januar 2012 wird die Regelaltersgrenze stufenweise vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angehoben.
Für die Jahrgänge ab 1952 sind folgende Altersrenten von der Anhebung der Altersgrenze betroffen:
- die Regelaltersrente (§ 35 bzw. § 235 SGB VI),
- die Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 bzw. § 236 SGB VI),
- die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 bzw. § 236a SGB VI),
- die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b SGB VI) und
- die Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte (§§ 238, 40 SGB VI bzw. § 238 SGB VI).
Die Abschläge auf Rentenzahlungen wirken über den Zugangsfaktor auf Dauer, d.h. auch auf eine nachgelagerte Hinterbliebenenrente.
Siehe auch