Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Sucht
Sucht
Kurzinfo
Die Sucht ist eine Krankheit i.S.d. gesetzlichen Krankenversicherung. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bildet die Sucht selbst einen regelwidrigen Körper- und Geisteszustand, der sich im Verlust der Selbstkontrolle und in krankhafter Abhängigkeit von Suchtmitteln äußert. Es muss sich um einen Zustand des Körpers, des Geistes oder beider zugleich handeln, der von der Norm abweicht, Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat und durch eine Heilbehandlung behoben oder vor einer drohenden Verschlimmerung bewahrt werden kann. Die Sucht muss sich nicht schon im vorgerückten Stadium befinden. Auch sind nicht nur die regelmäßig auftretenden Folgeschäden, sondern schon die Sucht selbst als Krankheit anzusehen. Diese näheren Bestimmungen durch das Bundessozialgericht gelten für jede Sucht, unabhängig von der Art des Suchtmittels.
Information
Danach ist also auch der Alkoholismus eine Krankheit i.S.d. gesetzlichen Krankenversicherung, für die ein vollwertiger Krankenversicherungsschutz gewährleistet ist. Dies gilt auch bei Medikamenten- oder Drogenabhängigkeit und anderen Suchterkrankungen. Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung geht allerdings verloren, wenn z.B. alkoholbedingte Handlungen die wesentliche Ursache des Unfalles gewesen sind. Ein Arbeitsunfall liegt dann nicht vor.
Bei der Suchtbehandlung Abhängigkeitskranker arbeiten u.a. Ärzte, Suchtberatungsstellen, Rentenversicherungsträger und Krankenkassen eng zusammen. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für die ambulante Behandlung und die stationäre Entzugsbehandlung, während die Rentenversicherungsträger die anschließende Entwöhnungsbehandlung gewähren. Die wirtschaftliche Sicherung des Erkrankten ist durch Krankengeld bzw. Übergangsgeld sichergestellt. Allerdings besteht zunächst grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung beim Arbeitgeber.
Voraussetzung einer erfolgreichen Behandlung ist stets die eigene Einsicht und die Motivation des Erkrankten. Wichtig ist also eine rechtzeitige Beratung. Der Kranke oder auch dessen Angehörige sollten sich frühzeitig mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen, damit die Maßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden. Die Krankenkassen helfen u.a. durch persönliche Beratung; auch kennen sie die örtlichen Suchtberatungsstellen und geeignete Einrichtungen zur Behandlung. Diskretion, Datenschutz und unbürokratische Hilfe sind dabei oberstes Gebot. Zur allgemeinen Information halten die Krankenkassen auch hilfreiche Broschüren bereit.