Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Rentenreform
Rentenreform
Kurzinfo
2014 wurde das sog. Rentenpaket auf den Weg gebracht. Eingeführt wurden die Rente ab 63 sowie die Mütterrente. Zudem wurden die Leistungen bei den Erwerbsminderungsrenten verbessert.
Die Veränderungen im Rentenrecht aufgrund des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben werden am Ende erläutert.
Information
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
1. Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente aufgrund des Flexirentengesetzes
Durch Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) wurde die Zurechnungszeit ein weiteres Mal verlängert. Ab 2024 wird bei einer Rente wegen Erwerbsminderung die Zurechnungszeit vom Eintritt der maßgebenden Erwerbsminderung bis zum 65. Lebensjahr angerechnet. Seit 2018 erfolgt die Anhebung stufenweise nach folgender Tabelle:
Bei Beginn der Rente oder bei Tod der Versicherten | Anhebung um Monate | Auf Alter | |
---|---|---|---|
Jahre | Monate | ||
2018 | 3 | 62 | 3 |
2019 | 6 | 62 | 6 |
2020 | 12 | 63 | 0 |
2021 | 18 | 63 | 6 |
2022 | 24 | 64 | 0 |
2023 | 30 | 64 | 6 |
2. Veränderungen im Rentenrecht aufgrund des Flexirentengesetzes
Das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) verfolgt das Ziel, flexibles Arbeiten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bei besserer Gesundheit zu erleichtern und zu fördern und das Weiterarbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver zu machen. Unter anderem können danach Bezieher einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze seit dem 01.07.2017 flexibler hinzuverdienen. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze wirkt sich ein Weiterarbeiten neben der Rente auf Antrag rentensteigernd aus. Das Alter, in dem Sondereinzahlungen zum Ausgleich von Abschlägen vorgenommen werden können, wurde vom 55. auf das 50. Lebensjahr reduziert. Diese Regelungen traten bereits zum 01.01.2017 in Kraft.
3. Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz)
Das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) sieht seit 01.01.2019 weitere Änderungen im Rentenrecht vor.
Das Ende der Zurechnungszeit wird nunmehr in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze vom Jahr 2020 bis zum Jahr 2031 schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr verlängert. Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung werden damit in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Jahr 2031 so gestellt, als ob sie mit dem Durchschnittsverdienst ihres bisherigen Erwerbslebens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weitergearbeitet hätten.
Bei einem Rentenbeginn oder Tod des Versicherten im Jahr 2018 war gem. § 253a SGB VI i.d.F. bis 31.12.2018 auf das Lebensalter von 62 Jahren und 3 Monaten abzustellen. Beginnt die Rente oder stirbt der Versicherte in der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2030, wird die Zurechnungszeit gem. der Übergangsregelung des § 253a SGB VI i.d.F. seit dem 01.01.2019 zunächst bis zum Lebensalter von 65 Jahren und 8 Monaten und dann schrittweise bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres des Versicherten verlängert.
Bei Beginn der Rente oder bei Tod der Versicherten im Jahr | Anhebung um Monate | Auf Alter | |
---|---|---|---|
Jahre | Monate | ||
2020 | 1 | 65 | 9 |
2021 | 2 | 65 | 10 |
2022 | 3 | 65 | 11 |
2023 | 4 | 66 | 0 |
2024 | 5 | 66 | 1 |
2025 | 6 | 66 | 2 |
2026 | 7 | 66 | 3 |
2027 | 8 | 66 | 4 |
2028 | 9 | 66 | 6 |
2029 | 10 | 66 | 8 |
2030 | 12 | 66 | 10 |
Für die Stabilisierung der Leistungsfähigkeit der allgemeinen Rentenversicherung soll gewährleistet werden, dass das Sicherungsniveau vor Steuern bis zum Jahr 2025 mind. 48 % beträgt. Gleichzeitig soll zur Wahrung der Beitragssatzstabilität dafür Sorge getragen werden, dass der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung die Marke von 20 % bis zum Jahr 2025 nicht überschreitet und die Marke von 18,6 % nicht unterschreitet. Hierfür wird der Bund in den Jahren 2022 bis 2025 Sonderzahlungen in Höhe von zunächst 500 Millionen EUR je Jahr an die allgemeine Rentenversicherung als Finanzierungssockel zusätzlich leisten.
In Zukunft wird die Erziehungsleistung von Müttern und Vätern, die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben, in der Rente umfassender als bisher anerkannt. Für Mütter und Väter, die ab dem 01.01.2019 in Rente gehen, wird die Kindererziehungszeit um weitere sechs Monate verlängert. Mütter und Väter, die zu diesem Zeitpunkt schon eine Rente beziehen, werden ab dem 01.01.2019 einen Zuschlag erhalten, der dem Rentenertrag eines halben Kindererziehungsjahres entspricht. Mütter und Väter, für die in ihrer Rente bereits ein Zuschlag für die Erziehung von Kindern aus der Verlängerung der Kindererziehungszeit im Jahr 2014 enthalten ist, werden zukünftig einen um einen halben persönlichen Entgeltpunkt erhöhten Zuschlag erhalten, sofern sie im 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt das Kind erzogen haben. Die Regelung entspricht grundsätzlich der Regelung, die 2014 mit der Ausweitung der Kindererziehungszeiten auf zwei Jahre erfolgte.
Diese pauschale Anrechnungsweise erfolgt, wie schon die Verlängerung der Kindererziehungszeit im Jahr 2014, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, damit die Rentenversicherungsträger nicht Millionen von Renten neu feststellen müssen.
Darüber hinaus erhalten seit 01.01.2019 auch diejenigen einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, die im Jahr 2014 keinen Zuschlag erhalten haben (weil sie im 12. Kalendermonat keine Kindererziehungszeit im Rentenversicherungskonto hatten), aber die genannten Voraussetzungen erfüllen. Abweichend von den seinerzeit bei der Verlängerung der Kindererziehungszeiten im Jahr 2014 getroffenen Regelungen werden jetzt unter bestimmten Voraussetzungen ein besonderes Antragsrecht für die Fälle Abhilfe schaffen, die seit 01.07.2014 keinen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wegen Kindererziehung bekommen oder mit der jetzigen Ausweitung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten keinen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten erhalten, weil pauschal auf die Erziehung in einem bestimmten Kalendermonat (Kindererziehung im 12. beziehungsweise 24. Kalendermonat) abgestellt wird.
Das Antragsrecht betrifft etwa Adoptionen oder die Erziehung im Inland nach Rückkehr aus dem Ausland, wenn die Adoption beziehungsweise der Wohnsitzwechsel erst nach dem 12. beziehungsweise 24. Kalendermonat nach dem Monat der Geburt erfolgte. Voraussetzung für die Anerkennung ist aber, dass nicht schon anderen Versicherten oder Hinterbliebenen für dasselbe Kind Kindererziehungszeiten oder Zuschläge anzurechnen sind, soweit dies dem Rentenversicherungsträger auch tatsächlich bekannt ist.
Auch für Mütter, die bei der erstmaligen Einführung der Kindererziehungszeit 1986 im Rentenalter waren und daher eine Kindererziehungsleistung erhalten, wird diese Leistung um die gleiche Höhe aufgestockt.
4. Grundrente
Das Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen – Grundrentengesetz (GruReG) ist überwiegend am 01.01.2021 in Kraft getreten. Rentner, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorweisen, können einen Grundrentenzuschlag auf ihre gesetzliche Rente erhalten. Da rund 26 Millionen Konten geprüft werden mussten, dauerte es bis Mitte 2021, bis die ersten Grundrentenbescheide verschickt wurden. Bestandsrentnern werden durch eine gestaffelte Abarbeitung bis Ende 2022 keine Nachteile entstehen, weil sie die zusätzlichen Leistungen rückwirkend zum 01.01.2021 ausgezahlt bekommen d.h. die Beträge, auf die seit Januar 2021 ein Anspruch besteht, werden in allen Fällen nachgezahlt.
Von der Grundrente werden Rentner profitieren, die lange gearbeitet, aber unterdurchschnittlich verdient haben.
Vertiefend: Neues - Leistungen.
Siehe auch
ErwerbsminderungsrenteGrundsicherung im Alter und bei ErwerbsminderungNeues - VersicherungsrechtWaisenrenteWitwenrente / WitwerrenteZeitrenteZugangsfaktorZurechnungszeit