Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Rentenarten
Rentenarten
Normen
Kurzinfo
Die gesetzliche Rentenversicherung hat folgende drei Rentenleistungen zu erbringen:
- Renten wegen Alters,
- Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
- Renten wegen Todes.
Information
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
- 3.
1. Renten wegen Alters (§ 33 Abs. 2 SGB VI)
Renten wegen Alters sind
Regelaltersrenten,
Altersrenten an langjährig Versicherte,
Altersrenten für schwerbehinderte Menschen (früher "Altersrenten an Schwerbehinderte, Berufs- und Erwerbsunfähige"),
Altersrenten für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute.
Das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz (verkündet am 30.04.2007 im BGBl. I, S. 554 ff., in Kraft getreten am 01.01.2008) brachte für Versicherte, die seit Januar 2012 eine Rente beziehen wollen, besonders durch die Anhebung der Altersgrenzen einschneidende Veränderungen. Die Anhebung der Altersgrenzen erfolgt jedoch zunächst schrittweise.
Folgende Rentenarten sind von dem Gesetz betroffen:
- die Regelaltersrente (§ 35 bzw. § 235 SGB VI),
- die Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 bzw. § 236 SGB VI),
- die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI),
- die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 bzw. § 236a SGB VI) und
- die Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte (§ 238, § 40 SGB VI).
Seit dem 01.01.2012 steht mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI) eine neue Altersrente im Katalog der Rentenleistungen. Anspruch auf diese Altersrente besteht nach Vollendung des 65. Lebensjahres abschlagsfrei, wenn Versicherte eine Wartezeit von 45 Jahren mit Pflichtbeitragszeiten (ohne Arbeitslosigkeitszeiten) und Berücksichtigungszeiten vor Beginn der Rente nachweisen.
Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden angerechnet: Pflichtbeiträge aus Zeiten einer Beschäftigung, selbstständigen Tätigkeit, Pflege sowie Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr und Wartezeitmonate nach § 52 Abs. 2 SGB VI aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung. Nicht berücksichtigt werden: Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe sowie Zeiten aus dem Versorgungsausgleich, Rentensplitting und Zeiten mit freiwilligen Beiträgen (§§ 51 Abs. 3a, 244 Abs. 3 SGB VI).
Zum 01.07.2014 schuf das RV-Leistungsverbesserungsgesetz mit § 236b SGB VI für Versicherte, die vor dem 01.01.1953 geboren sind, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die in der Zeit vom 01.01.1953 bis zum 31.12.1963 geboren sind, wird die Altersgrenze für die abschlagsfreie Inanspruchnahme dieser Altersrente in 2-Monatsschritten auf das Alter 64 Jahre und zehn Monate angehoben.
Die bisher schon nach § 38 SGB VI mögliche abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 65. Lebensjahr schließt hieran an. Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrenten ist nicht möglich.
Die Neufassung des § 51 Abs. 3a Nr. 3 SGB VI erweiterte den bisherigen Katalog der auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbaren Zeiten. Auf die Wartezeit von 45 Jahren sind zum einen alle bisher schon bei dieser Wartezeit berücksichtigungsfähigen Zeiten anrechenbar. Zum anderen können seit dem 01.07.2014 auch Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (z.B. Arbeitslosengeld I), Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld auf diese Wartezeit angerechnet werden. Dies gilt sowohl für rentenrechtliche Pflichtbeitragszeiten als auch rentenrechtliche Anrechnungszeiten. Auch im Rahmen des über- und zwischenstaatlichen Rechts sind entsprechende ausländische Versicherungszeiten wegen Arbeitslosigkeit auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen.
Ist ein Nachweis des Leistungsbezuges nicht möglich, genügt es gem. § 244 Abs. 3 Satz 2 SGB VI für Zeiten vor dem 01.01.2001, dass der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (z.B. Arbeitslosengeld I), ausgenommen Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II, sowie der Bezug von Leistungen bei Krankheit (z.B. Krankengeld, Verletztengeld) glaubhaft gemacht wird.
Zeiten von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung sind jedoch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn liegen. Um Härtefälle zu vermeiden, sind diese Zeiten vor Rentenbeginn dennoch zu berücksichtigen, wenn die Arbeitslosigkeit durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt sind.
Nicht angerechnet werden jedoch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II (§ 244 Abs. 3 SGB VI).
Mit der Einfügung der Nr. 4 in § 51 Abs. 3a SGB VI werden nunmehr auch Zeiten freiwilliger Beitragsleistung auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. Voraussetzung ist jedoch, dass Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit von insgesamt 18 Jahren vorhanden sind. Da auf die Wartezeit von 45 Jahren Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II und Arbeitslosenhilfe nicht angerechnet werden, zählen diese Zeiten, auch wenn sie Beitragszeiten waren, bei der 18-jährigen Pflichtbeitragszeit nicht mit.
Werden in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn freiwillige Beiträge gezahlt, die gleichzeitig neben einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit liegen, werden auch diese freiwilligen Beiträge nicht berücksichtigt.
2. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 SGB VI)
Die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind
Renten wegen voller Erwerbsminderung,
Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung,
Renten an Bergleute.
3. Renten wegen Todes (§ 33 Abs. 4 SGB VI)
Die Renten wegen Todes sind
kleine Witwen-/Witwerrenten,
große Witwen-/Witwerrenten,
Erziehungsrenten,
Waisenrenten,
Geschiedenenwitwenrenten bei Scheidungen bis zum 30.06.1977.
Siehe auch
Altersrente - Voraussetzungen und AltersgrenzenAltersteilzeitAlterssicherung der LandwirteBerufsunfähigkeitsrenteErwerbsminderungsrenteErwerbsunfähigkeitsrenteErziehungsrenteGeschiedenenrenteKnappschaftsversicherungKriegsopferfürsorgeNeues - LeistungenUnfallversicherungVersorgungsausgleichWaisenrenteWitwenrente / Witwerrente