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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Lebensarbeitszeit
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Normen
Kurzinfo
Mit dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 27.09.1996 wurde die Anhebung der Altersgrenzen für
- die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit,
- die Altersrente an Frauen und
- die Altersrente an langjährig Versicherte
ergänzend zu der bereits mit dem Rentenreformgesetz 1992 erfolgten Anhebung der Altersgrenzen für einige Jahrgänge vorgezogen und zudem beschleunigt.
Mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde nun auch die Altersgrenze für die Altersrente an schwerbehinderte Menschen (Berufs-/Erwerbsunfähige) angehoben.
Mit dem 01.01.2012 wurde die Altersrente für besonders langjährig Versicherte eingeführt. Versicherte, die 45 Versicherungsjahre zurückgelegt haben, haben seither die Möglichkeit ab dem vollendeten 65. Lebensjahr eine vorgezogene Altersrente ohne Abschläge zu beziehen.
Information
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
1. Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 Abs. 2 SGB VI)
Ebenfalls im Jahre 2000 begann die Anhebung der Altersgrenze für langjährig Versicherte (Vollendung des 63. Lebensjahres und 35 Versicherungsjahre). Sie gilt für Versicherte, die nach dem 31.12.1936 geboren sind. Auch hier wurde ebenfalls von den Regelungen nach dem RRG 1992 abgewichen.
2. Vertrauensschutzregelungen
Für die drei vorgenannten Altersrenten galt Folgendes:
Die Vorziehung der Anhebung der Altersgrenzen schon ab 1997 bzw. 2000 konnte nicht ohne eine Vertrauensschutzregelung für ältere Arbeitslose und Frauen geschehen, die im Hinblick auf die Regelung schon durch das Rentenreformgesetz 1992 entsprechende persönliche Dispositionen getroffen hatten.
Vertrauensschutz bedeutet jedoch nicht unbedingt, dass die Betroffenen gänzlich von der Anhebung der Altersgrenzen ausgenommen sind. Es gelten hier die Bestimmungen einer lediglich moderaten Anhebung der Altersgrenze nach dem Rentenreformgesetz 1992.
Deshalb waren von der Anhebung der Altersgrenze nach dem seit 01.01.1997 geltenden Recht (WFG) für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit die Versicherten ausgenommen, die
- vor dem 14.02.1941 geboren und
- am 14.02.1996 arbeitslos waren oder
- deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, die vor dem 14.02.1996 erfolgt sein muss, nach dem 13.02.1996 beendet worden ist und die daran anschließend arbeitslos geworden sind oder noch werden.
Das galt auch für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, die bis zum 14.02.1941 geboren waren, wenn sie Anpassungsgeld bezogen haben oder aufgrund einer Maßnahme nach Art. 56 § 2 Buchst. b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14.02.1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanunion ausgeschieden sind.
Das Bundeskabinett hat am 03.12.2003 die Anhebung des frühestmöglichen Rentenbeginns für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit vom 60. Lebensjahr auf das 63. Lebensjahr beschlossen. Danach haben die Jahrgänge 1946 bis 1948 stufenweise erst später diese Rente beziehen können. Für die ab 1949 geborenen Versicherten galt dann als frühestmöglicher Rentenbeginn das 63. Lebensjahr. Mit dem Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 26.07.2004 (BGBl. I, S. 1791) trat diese Regelung zum 01.01.2006 in Kraft. Von der Anhebung des frühestmöglichen Rentenbeginns für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit sind lediglich diejenigen ausgenommen, die
- am 01.01.2004 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld bezogen haben oder
- vor dem 01.01.2004 ihr Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder Auflösungsvertrag beendet haben oder
- vor dem 01.01.2004 einen wirksamen Altersteilzeitarbeitsvertrag geschlossen haben.
In diesen Fällen war für Versicherte bis Geburtsjahrgang 1951 ein Rentenbeginn dieser Altersrente ab dem vollendeten 60. Lebensjahr möglich. Allerdings mussten dann je nach Lebensalter bis zu 18 % Rentenabschlag (Zugangsfaktor) auf die Bruttomonatsrente hingenommen werden.
Ein anderer Stichtag galt für die Altersrente für Frauen, wenn sie vor dem 07.05.1941 geboren waren. Es waren die Frauen von der Anhebung der Altersgrenze und der Kürzung der Leistung bei vorzeitiger Inanspruchnahme nach dem seit 01.01.1997 geltenden Recht (WFG) ausgenommen, wenn die vorher beschriebenen Voraussetzungen
- am 07.05.1996 erfüllt waren und
- das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 07.05.1996 geschlossen sein muss, nach dem 06.05.1996 beendet wurde.
Das galt auch für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, die bis zum 07.05.1944 geboren waren, wenn sie Anpassungsgeld bezogen haben oder aufgrund einer Maßnahme nach Art. 56 § 2 Buchst. b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14.02.1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanunion ausgeschieden sind.
Für die Altersrente an langjährig Versicherte war der Stichtag für die Abprüfung der Vertrauensschutzregelung der 14.02.1996. Versicherte, die die Voraussetzungen für diese Altersrente erfüllte, waren von der Anhebung der Altersgrenze und der Kürzung der Leistung bei vorzeitiger Inanspruchnahme nach dem seit dem 01.01.1997 geltenden Recht ausgenommen, wenn
- sie bis zum 14.02.1941 geboren waren und
- am 14.02.1996 Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben.
3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a SGB VI)
Die bisherige Altersgrenze von 60 Jahren für schwerbehinderte Menschen (Grad der Behinderung mindestens 50 %) sowie für Berufs- und Erwerbsunfähige wurde bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2001 noch von der Anhebung ausgenommen. Die Berechtigten konnten diese Rente somit bis zu diesem Zeitpunkt noch ab Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Rentenabschläge in Anspruch nehmen. Zwar wurde die Anhebung der Altersgrenze für die Altersrente an schwerbehinderte Menschen bereits mit dem Rentenreformgesetz 1999 beschlossen, jedoch wurde die Auswirkung dieser Regelung durch ein Rentenkorrekturgesetz zunächst verschoben. Mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde auch die Altersgrenze für die Altersrente an schwerbehinderte Menschen (Berufs- und Erwerbsunfähige), die nach dem 31.12.1940 geboren sind, stufenweise vom 60. auf das 63. Lebensjahr verschoben.
Anders als bei den unter den Ziffern 1 - 3 genannten Altersrenten führt die auch hier eingerichtete Vertrauensschutzregelung nicht zur Anwendung einer nach dem Rentenreformgesetz 1992 geltenden Form der Anhebung der Altersgrenze. Versicherte,
- die am 16.11.2000 das 50. Lebensjahr vollendet hatten und
- die am 16.11.2000 schwerbehindert mit einem Grad von 50 oder berufs- oder erwerbsunfähig waren,
wurden von der Verschiebung der Altersgrenze für diese Rente bzw. der Kürzung der Bruttorente um Rentenabschläge gänzlich ausgenommen.
Für alle vorgezogenen Altersrenten der Ziffern 1 - 4 bestand darüber hinaus noch der sog. erweiterte Vertrauensschutz.
Mit dem Rentenreformgesetz 1999 (Rentenreform) wurde der Vertrauensschutz derer erweitert, die vor dem 01.01.1942 geboren sind und mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt haben. Hierzu zählen auch Pflichtbeiträge während der Altersteilzeitarbeit. Pflichtbeiträge aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II werden jedoch nicht mitgezählt.
Auch hier gilt:
Vertrauensschutz bedeutet nicht unbedingt, dass die Betroffenen gänzlich von der Anhebung der Altersgrenzen ausgenommen sind. Es gelten hier, außer für die Altersrente wegen Schwerbehinderung, die Bestimmungen einer lediglich moderaten Anhebung der Altersgrenze nach dem Rentenreformgesetz 1992, wie sie unter den Ziffern 1 - 3 erläutert ist.
In allen Fällen, ausgenommen der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und der Altersrente für Frauen, die für Geburtsjahrgänge ab 1952 nicht mehr beziehbar sind, ist die vorzeitige Inanspruchnahme dieser vorgezogenen Altersrenten nach wie vor möglich, jedoch mit der Maßgabe, dass für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme ein Abschlag von 0,3 % die Rente schmälert.
Das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz ist am 01.01.2008 in Kraft getreten. Es brachte für Versicherte, die seit Januar 2012 eine Rente beziehen wollen, besonders durch eine Anhebung der Altersgrenzen eine einschneidende Veränderung. Die Anhebung der Altersgrenzen erfolgt jedoch zunächst schrittweise.
Folgende Rentenarten sind von dem Gesetz betroffen:
- die Regelaltersrente (§ 35 bzw. § 235 SGB VI),
- die Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 bzw. § 236 SGB VI) und
- die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 bzw. § 236a SGB VI).
Für alle vor dem 01.01.1955 geborenen Versicherten gilt, sofern diese vor dem 01.01.2007 mit ihrem Arbeitgeber verbindlich eine Altersteilzeitarbeit i.S.d. Gesetzes über die Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, dass die vormals derzeit geltenden Altersgrenzen nicht angehoben werden.
4. Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI)
Seit 01.01.2012 nennt das Gesetz eine neue Rentenart: Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI). Anspruch auf diese Altersrente besteht nach Vollendung des 65. Lebensjahres abschlagsfrei, wenn Versicherte eine Wartezeit von 45 Jahren mit Pflichtbeitragszeiten (ohne Arbeitslosigkeitszeiten) und Berücksichtigungszeiten vor Beginn der Rente nachweisen.
Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden angerechnet: Pflichtbeiträge aus Zeiten einer Beschäftigung, selbstständiger Tätigkeit, Pflege sowie Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr und Wartezeitmonate nach § 52 Abs. 2 SGB VI aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung. Nicht berücksichtigt werden: Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe sowie Zeiten aus dem Versorgungsausgleich, Rentensplitting und Zeiten mit freiwilligen Beiträgen (§§ 51 Abs. 3a, 244 Abs. 3 SGB VI).
Seit dem 01.07.2014 schafft das RV-Leistungsverbesserungsgesetz mit § 236b SGB VI für Versicherte, die vor dem 01.01.1953 geboren sind, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die in der Zeit vom 01.01.1953 bis zum 31.12.1963 geboren sind, wird die Altersgrenze für die abschlagsfreie Inanspruchnahme dieser Altersrente in 2-Monatsschritten auf das Alter 64 und 10 Monate angehoben.
Die bisher schon nach § 38 SGB VI mögliche abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 65. Lebensjahr schließt hieran an. Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrenten ist nicht möglich.
§ 51 Abs. 3a Nr. 3 SGB VI erweitert den bisherigen Katalog der auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbaren Zeiten. Auf die Wartezeit von 45 Jahren sind zum einen alle bisher schon bei dieser Wartezeit berücksichtigungsfähigen Zeiten anrechenbar. Zum anderen können seit dem 01.07.2014 auch Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (z.B. Arbeitslosengeld I), Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld auf diese Wartezeit angerechnet werden. Dies gilt sowohl für rentenrechtliche Pflichtbeitragszeiten als auch rentenrechtliche Anrechnungszeiten. Auch i.R.d. über- und zwischenstaatlichen Rechts sind entsprechende ausländische Versicherungszeiten wegen Arbeitslosigkeit auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen.
Ist ein Nachweis des Leistungsbezuges nicht möglich, genügt es gem. § 244 Abs. 3 Satz 2 SGB VI für Zeiten vor dem 01.01.2001, dass der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (z.B. Arbeitslosengeld I), ausgenommen Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II, sowie der Bezug von Leistungen bei Krankheit (z.B. Krankengeld, Verletztengeld) glaubhaft gemacht wird.
Zeiten von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung sind jedoch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn liegen. Um Härtefälle zu vermeiden, sind diese Zeiten vor Rentenbeginn dennoch zu berücksichtigen, wenn die Arbeitslosigkeit durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt sind.
Nicht angerechnet werden jedoch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II (§ 244 Abs. 3 SGB VI).
Mit der Einfügung der Nr. 4 in § 51 Abs. 3a SGB VI werden nunmehr auch Zeiten freiwilliger Beitragsleistung auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. Voraussetzung ist jedoch, dass Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit von insgesamt 18 Jahren vorhanden sind. Da auf die Wartezeit von 45 Jahren Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II und Arbeitslosenhilfe nicht angerechnet werden, zählen diese Zeiten, auch wenn sie Beitragszeiten waren, bei der 18-jährigen Pflichtbeitragszeit nicht mit.
Werden in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn freiwillige Beiträge gezahlt, die gleichzeitig neben einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit liegen, werden auch diese freiwilligen Beiträge nicht berücksichtigt.