Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Kurzarbeitergeld - Dauer
Kurzarbeitergeld - Dauer
Normen
Kurzinfo
Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich auf zwölf Monate begrenzt (§ 104 Abs. 1. Satz 1 SGB III).
Wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen, kann die Verlängerung bis auf 24 Monate ausgesprochen werden (§ 109 SGB III). Anlassbezogen wurde am 13.03.2020 das "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" durch Bundestag und Bundesrat beschlossen. § 109 Abs. 5 SGB III und § 11a AÜG beinhalten bis 31.12.2021 befristete Ermächtigungen der Bundesregierung zum Erlass von befristeten Rechtsverordnungen. Die Bundesregierung hat auf dieser Grundlage am 23.03.2020 ein Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) und eine Kurzarbeitergeldverordnung (KugV) beschlossen.
Mit der Kurzarbeitergeldänderungsverordnung wurden Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) für Betriebe, die Kurzarbeit eingeführt und durch mehrere Änderungen bis zum 31.12.2021 verlängert. Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmer wurde bis zum 31.12.2021 verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum 31.02.2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
Nach § 2 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeiterverordnung vom 15.09.2021 werden dem Arbeitgeber die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach § 95 oder § 101 SGB III allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit in voller Höhe in pauschalierter Form erstattet.
Durch die "Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung", die am 24.11.2021 beschlossen wurde, werden der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld sowie die maximale Bezugsdauer von bis zu 24 Monate für diejenigen, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist, für weitere drei Monate bis zum 31.03.2022 verlängert. Die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge fällt mit der Verordnung jedoch weg. Hier ist ab 2022 grundsätzlich nur noch eine Erstattung in Höhe von 50 % vorgesehen.
Eine erneute Verlängerung der höheren Erstattungssätze ist ebenfalls nicht vorgesehen, sodass ab dem 01.01.2022 wieder die regulären Erstattungssätze gelten.
Für die Verlängerung des Bezugszeitraums ist in den Fällen, in denen bereits Kurzarbeitergeld gezahlt wird, eine (Verlängerungs-)Anzeige des Arbeitgebers erforderlich. In der Anzeige müssen die Dauer und die Gründe für eine Verlängerung geschildert werden. Ferner muss die weitere Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat vorgelegt bzw. auf die weiteren Einzelvereinbarungen mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verwiesen werden, welche für die Abschlussprüfung vorzuhalten sind.
In den Fällen, in denen ab jetzt bis einschließlich 31.12.2020 über eine erstmalige Anzeige des Arbeitsausfalls entschieden ist, kann der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bereits bis längstens zum 31.12.2021 dem Grunde nach bewilligt werden (§ 99 Abs. 3 SGB III).