Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Hilfsmittel - Leihweise Überlassung
Hilfsmittel - Leihweise Überlassung
Normen
Kurzinfo
Es liegt im Ermessen der Krankenkasse, Hilfsmittel nur leihweise zur Verfügung zu stellen. Näheres sollte mit dem Versicherten und/oder den Vertragspartnern in einem schriftlichen Vertrag geregelt werden (z.B. Wartung, Rückgabebestimmungen, Haftungsfragen).
Eine leihweise Überlassung sollte in Erwägung gezogen werden, wenn das Hilfsmittel vom Versicherten nicht auf Dauer benötigt wird oder wiederverwendet werden kann (z. B. bei Rollstühlen). Bei Wechsel der Kassenzugehörigkeit oder bei Ausscheiden aus der Versicherung kommt eine Rückforderung oder ein wertmäßiger Ausgleich in Betracht (GR v. 15.08.1990, Pkt. 6.6 Abs. 1 und 2). Lehnen Versicherte die leihweise Überlassung eines Hilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Kosten für dessen Anschaffung in vollem Umfang selbst zu tragen (GR v. 18.12.2007, Pkt. 6.1.5).
Siehe auch
Hilfsmittel - Abgrenzung KV/PVHilfsmittel - Änderung, Instandsetzung, ErsatzHilfsmittel - Anpassung/Ausbildung GebrauchHilfsmittel - AusgeschlosseneHilfsmittel - FestbeträgeHilfsmittel - Gebrauchsgegenstand tägliches LebenHilfsmittel - Grund-/MehrfachausstattungHilfsmittel - PflegehilfsmittelHilfsmittel - RechtsprechungHilfsmittel - Wartung und KontrolleHilfsmittel - Zubehör