Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Entgeltpunkte
Entgeltpunkte
Normen
Kurzinfo
Entgeltpunkte sind der beitragsbezogene Bestandteil der Rentenformel. Sie bestimmen maßgeblich die Höhe der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Höhe der Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Arbeitslebens verbeitragten Bruttoarbeitsentgelte/-einkommen. Das jährlich erzielte Bruttoentgelt wird in Entgeltpunkte umgerechnet, indem es durch das jährliche Durchschnittsentgelt aller Versicherten im jeweiligen Kalenderjahr geteilt wird. Eine Anleitung zur Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte liefert § 66 SGB VI.
Der aktuelle Rentenwert eines Entgeltpunktes beträgt seit dem 01.07.2021 bis zum 30.06.2022 34,19 EUR West und 33,47 EUR Ost.
Information
Durch Vervielfältigung mit dem Zugangsfaktor ergeben sich die persönlichen Entgeltpunkte. Sie bilden innerhalb der Berechnung der gesetzlichen Rente einen wesentlichen Bestandteil der Rentenformel. Ein Entgeltpunkt entspricht dem allgemeinen Durchschnittsverdienst eines Jahres, aus Zeiten in den alten Bundesländern ergibt sich zurzeit ungemindert eine monatliche Rentensteigerung von 34,19 EUR. Sind diese Zeiten in den neuen Bundesländern zurückgelegt worden, sind es 33,47 EUR.
Nach § 66 Abs. 1 SGB VI werden die "persönlichen" Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in der Form ermittelt, in dem man die Summe aller Entgeltpunkte für
Beitragszeiten inkl. der zusätzlichen Entgeltpunkte für Pflichtbeitragszeiten, die mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines Kindes bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zusammenfallen (§ 70 Abs. 3a SGB VI), sowie Zeiten der Erziehung mehrerer Kinder innerhalb der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 55 Abs. 1 Satz 3 SGB VI),
beitragsfreie Zeiten,
Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
Zuschläge oder Abschläge aus einem Versorgungsausgleich,
Zuschläge aus Beiträgen für Arbeitsentgelt, das aus nicht vereinbarungsgemäß zu verwendendem Wertguthaben flexibler Arbeitszeitregelungen hervorgeht,
Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung,
Zuschläge für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung,
Zuschläge oder Abschläge bei Rentensplitting unter Ehegatten (§ 76c SGB VI),
Zuschläge bei Witwen- oder Witwerrenten aufgrund von Kindererziehung (§ 78a SGB VI) bildet,
mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt sowie danach bei Waisenrenten zusätzlich noch einen Zuschlag an Entgeltpunkten addiert.
Entgeltpunkte für Beitragszeiten sind grundsätzlich Wertmesser im Vergleich der individuellen sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkünfte jedes einzelnen Versicherten (Beitragsbemessungsgrundlage nach §§ 161 ff. SGB VI) zu den durchschnittlichen Bruttoeinkünften aller Versicherten (Division). Demnach wird ein Bruttoeinkommen, das dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten in einer Periode entspricht, mit einem Entgeltpunkt bewertet. Bei der Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung tritt an die Stelle der individuellen sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkünfte das dem freiwillig entrichteten Beitrag entsprechend versicherte Entgelt. Dieses versicherte Entgelt liegt zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 450,00 EUR (§ 167 SGB VI) und der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Beitragsfreie Zeiten, dieses sind Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten und die Zurechnungszeit (§ 54 Abs. 4 SGB VI), erhalten überwiegend und in unterschiedlicher prozentualer Ausprägung den individuellen Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Bewertung aller Beitragszeiten des Versicherten ergibt (§ 71 Abs. 1 SGB VI).
Für beitragsgeminderte Zeiten (§ 71 Abs. 2 SGB VI) werden ggf. zusätzliche Entgeltpunkte angerechnet, die sich ergeben können, wenn der Wert der Entgeltpunkte aufgrund der Bewertung dieser Zeiten als beitragsfreie Zeit (s.o.) den Wert der Entgeltpunkte aufgrund der Bewertung als Beitragszeit überschreitet. Zu solchen beitragsgeminderten Zeiten zählen u.a. Zeiten, in denen in einem Monat Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten zusammentreffen, aber auch Zeiten der beruflichen Ausbildung.
Aufgrund der Scheidung einer Ehe nach dem 30.06.1977 wird i.d.R. ein Versorgungsausgleich durchzuführen sein. Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich von Rentenanwartschaften beider Ehepartner, die diese Anwartschaften als gemeinschaftliche Lebensleistung erwirtschaftet haben. Mit diesem Versorgungsausgleich werden einerseits Zuschläge an Entgeltpunkten (Bonus) beim Ausgleichsberechtigten und andererseits Abschläge an Entgeltpunkten (Malus) beim Ausgleichsverpflichteten innerhalb der Rentenberechnung durchgeführt.
Mit dem 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 wurden Regelungen für den Fall geschaffen, dass bei einer nicht vereinbarungsgemäßen Beendigung einer flexiblen Arbeitszeitregelung das entstandene Wertguthaben rückabzuwickeln ist. Bei diesen sog. Störfällen fallen rückwirkend Beiträge an, die nach dem "Summenfelder Modell" errechnet werden. Diese rückwirkenden Beiträge führen zu zusätzlichen Entgeltpunkten auf dem Rentenversicherungskonto des Versicherten.
Aufgrund der Verschiebung der Altersgrenzen bei den vorzeitigen Altersrenten kommt es bei Inanspruchnahme der Rentenzahlung vom frühestmöglichen Zeitpunkt an in aller Regel zu Abschlägen, die sich aus der Verminderung des Zugangsfaktors herleiten (Lebensarbeitszeit). Nach den §§ 187a und 187b SGB VI kann diese Rentenminderung durch Zahlung von Beiträgen bzw. durch Einbeziehen von Abfindungsbeträgen auf eine unverfallbare Anwartschaft einer betrieblichen Altersversorgung ganz oder teilweise abgedeckt werden. Die hieraus ermittelten Entgeltpunkte (§ 76a SGB VI) fließen ebenfalls in die Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte ein.
Für Zeiten der geringfügigen Beschäftigung, für die Beschäftigte nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind, sind seitens des Arbeitgebers Pauschalbeiträge in die Rentenversicherung zu zahlen. Aus diesen Beitragszahlungen alleine (auch ohne weitere Beitragszahlung durch den Beschäftigten) sind grundsätzlich bereits Zuschlagsentgeltpunkte zu ermitteln (§ 76b SGB VI).
Die Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung, das bei Versicherungspflicht beitragspflichtig wäre und für das nur der Arbeitgeber nach § 172 Abs. 3 bzw. Abs. 3a SGB VI seinen Beitragsanteil von 15 %, im Privathaushalt 5 % des Arbeitsentgelts getragen hat, sind nach § 76b Abs. 2 SGB VI in zwei Rechenschritten festzustellen.
Im ersten Rechenschritt ist das Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung eines Kalenderjahres durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten für dasselbe Kalenderjahr zu teilen. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und das davorliegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist. Der sich ergebende Entgeltpunktwert ist auf vier Dezimalstellen auszurechnen, wobei die vierte Dezimalstelle bürgerlich gerundet wird.
Im zweiten Rechenschritt ist der Entgeltpunktwert mit dem Verhältnis zu vervielfältigen, das dem Beitragsanteil des Arbeitgebers i.H.v. 15 % und in privaten Haushalten 5 % des Arbeitsentgelts, und dem vollen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (2021 18,6 %) entspricht, der zu zahlen wäre, wenn das Arbeitsentgelt beitragspflichtig wäre. Das Ergebnis stellt die Zuschläge an Entgeltpunkten dar, die ebenfalls auf die vierte Dezimalstelle bürgerlich gerundet werden.
Diese Zuschläge werden nicht für Beschäftigte angerechnet, die
als Bezieher einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde,
eine Versorgung beziehen,
wegen Erreichens der Regelaltersgrenze oder
wegen einer Beitragserstattung
versicherungsfrei sind.
Bei der Berechnung von Waisenrenten kommt es i.d.R. ebenfalls zu sog. Zuschlagsentgeltpunkten (§ 78 SGB VI), die bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mitgezählt werden.
Besonderheiten
Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt (§ 262 SGB VI):
Bei Versicherten, die mindestens 35 Jahre (420 Monate) mit allen rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben, bei denen jedoch der Durchschnittswert aller vollwertigen Pflichtbeitragszeiten 0,0625 Entgeltpunkte nicht erreicht, kann die Summe an Entgeltpunkten für Beitragszeiten erhöht werden.
Durch die Mindestbewertung sollen rentenrechtliche Nachteile vermieden werden, die sich aus längeren Beitragszeiten mit geringem Arbeitsverdienst ergeben. Es kommt nicht darauf an, aus welchem Grund ein geringer Arbeitsverdienst erzielt wurde. Liegen die zeitlichen und wertmäßigen Voraussetzungen für die Mindestbewertung vor, so wird der Durchschnittswert der vollwertigen Pflichtbeiträge vor 1992 auf das Eineinhalbfache des tatsächlich erreichten Wertes angehoben, wobei jedoch 75 % des Durchschnittsentgeltes aller Versicherten (0,0625 Entgeltpunkte pro Monat) nicht überschritten werden dürfen.
Diese Vorschrift wirkt sich insbesondere bei Beschäftigten aus, die z.B. aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unterdurchschnittliche Entgelte erzielt haben.
Kinderbezogene Bewertung von Beitragszeiten bei Rentenbezug seit dem 01.01.2002
In § 55 Abs. 1 Satz 3 SGB VI wird festgelegt, dass Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen der Erziehung eines Kindes oder Zeiten der Pflege eines Kindes für mehrere Kinder vorliegen, selbst dann als Beitragszeit gelten, wenn während dieser Zeit eine Beitragszahlung tatsächlich nicht vorlag.
In § 70 Abs. 3a Buchst. a SGB VI wird festgelegt, dass bei Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes oder der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Kindes bis zu dessen 18. Lebensjahr und in beiden Fällen gleichzeitiger Zurücklegung von Pflichtbeiträgen (z.B. versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit) der Wert dieser Pflichtbeiträge um 50 %, höchstens mit 0,0278 Entgeltpunkten pro Monat erhöht wird. Die Summe der zusätzlichen Entgeltpunkte ist zusammen mit Entgeltpunkten für Beitragszeiten auf maximal 100 % des Durchschnittseinkommens begrenzt.
In § 70 Abs. 3a Buchst. b SGB VI wird festgelegt, dass bei Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes oder der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Kindes bis zu dessen 18. Lebensjahr, sofern sie eben mit diesen Zeiten für ein weiteres Kind zusammentreffen, jeder Kalendermonat mit 0,0278 Entgeltpunkten zusätzlich bewertet wird. In beiden Fällen müssen mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt worden sein.