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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Rentenrechtliche Zeiten
Rentenrechtliche Zeiten
Normen
Kurzinfo
Bei dem Begriff "Rentenrechtliche Zeiten" handelt es sich um einen Sammelbegriff für alle im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung bedeutsamen Zeiten.
§ 54 Abs. 1 SGB VI definiert folgende Zeiten als rentenrechtliche Zeiten:
- Beitragszeiten (§§ 55, 56, 247, 248, 249, 249a SGB VI und Sonderregelungen),
- beitragsfreie Zeiten (§§ 58, 59, 250, 251, 252, 252a, 253 und 253a SGB VI),
- Berücksichtigungszeiten (§§ 57, 249b SGB VI).
Bei den Beitragszeiten (Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge) wird zusätzlich nach
- Zeiten mit vollwertigen Beiträgen und
- beitragsgeminderten Zeiten
unterschieden.
Information
Zu den rentenrechtlichen Zeiten gehören sämtliche Monate, die in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Prüfung des Anspruchs oder bei der Rentenhöhe von Bedeutung sind. Die rentenrechtlichen Zeiten können also sowohl anspruchsbegründend als auch anspruchserhöhend sein. Jeder einzelne Monat zählt bei der späteren Rente mit und erhöht i.d.R. den Zahlbetrag. Bei Anspruchsprüfung und Rentenberechnung werden die in verschiedenen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten grundsätzlich zusammengerechnet und als Gesamtleistung festgestellt.
Anspruchsbegründend sind sie in erster Linie, wenn sie bei der für die Rentenbewilligung erforderlichen Wartezeit mitzählen. Liegen Zeiten mit Pflichtbeiträgen vor, können sie bei bestimmten Rentenarten, für die in gesetzlich festgelegten Zeiträumen eine Mindestzahl derartiger Beiträge vorgeschrieben ist (insbesondere bei Erwerbsminderungsrenten, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, Altersrente für Frauen), den Anspruch realisieren.
Zeiten sind anspruchserhöhend, wenn sie direkt oder indirekt durch Beeinflussung anderer Zeiten in die Rentenberechnung einfließen und sich dadurch positiv auf den Zahlbetrag der Rente auswirken. Die Höhe der Rente wird aus den rentenrechtlichen Zeiten während des gesamten Versicherungslebens ermittelt. Es kommt also nicht nur auf die letzten Monate oder Jahre an.
Rentenrechtliche Zeiten sind:
Beitragszeiten als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen (§ 55 SGB VI) oder
sog. beitragsgeminderte Zeiten. Letztere sind dann gegeben, wenn in einem Kalendermonat neben Beitragszeiten auch Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten oder eine Zurechnungszeit liegen.
Beitragsfreie Zeiten, dies sind Kalendermonate, die ausschließlich mit Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten oder einer Zurechnungszeit belegt sind und
Berücksichtigungszeiten (Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung).