Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Beitragsüberwachung
Beitragsüberwachung
Normen
Kurzinfo
Die Einzugsstelle (Krankenkasse) überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises sowie die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (GSV-Beitrag), der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 + U 2) und der Insolvenzgeldumlage. Auch der einkommensabhängige Zusatzbeitrag ist vom Arbeitgeber zusammen mit dem GSV-Beitrag abzuführen. Nicht gezahlte Beiträge hat die Einzugsstelle geltend zu machen. Die Rentenversicherungsträger stellen i.R.d. Betriebsprüfung fest, ob die Beiträge vollständig und richtig berechnet wurden und erheben ggf. Beiträge nach. Weitere Informationen finden Sie unter dem Stichwort
Betriebsprüfung.
Siehe auch