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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Beitragspflichtige Einnahmen - Versorgungsbezug
Beitragspflichtige Einnahmen - Versorgungsbezug
Normen
§ 229 SGB V
Grundsätzlichen Hinweise zu den beitrags- und melderechtlichen Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzlichen Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen-VersBezAERegHinw
Kurzinfo
Für die der Rente vergleichbaren Einnahmen wird im Gesetz der Begriff "Versorgungsbezüge" verwendet.
Der Rente vergleichbare Einnahmen sind:
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
Versorgungsbezüge aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen,
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischer Staatssekretäre und Minister,
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen,
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte sowie
Renten aus der betrieblichen Altersversorgung (§ 229 Abs. 1 SGB V).
Diese Versorgungsbezüge werden jedoch nur insoweit für die Beitragsbemessung herangezogen, als sie wegen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Altersversorgung oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Der Grad der Erwerbsminderung sowie das Alter des Versorgungsempfängers spielen dabei keine Rolle.
Information
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
1. Der Rente vergleichbare Einnahmen
1.1 Versorgungsbezüge
Als Versorgungsbezüge im vorgenannten Sinne kommen laufende Geldleistungen, einmalige Kapitalleistungen und Abfindungen für Versorgungsbezüge in Betracht. Nicht zu den Versorgungsbezügen gehören Nutzungsrechte und Sachleistungen bzw. Deputate. Dies gilt selbst dann, wenn diese Sachbezüge in Geldeswert abgegolten werden.
Die Versorgungsbezüge werden - ebenso wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung - mit ihrem Zahlbetrag bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen berücksichtigt. Unter Zahlbetrag ist dabei der unter Anwendung aller Versagens-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zur Auszahlung gelangende Betrag zu verstehen. Die auf die Versorgungsbezüge entfallende Steuer darf ebenso wenig abgezogen werden wie eventuelle Abzweigungsbeträge infolge einer Aufrechnung, Verrechnung, Abtretung oder Pfändung bzw. Abzweigungsbeträge (geteilte Auszahlung des Altersgeldes). Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten mindern ebenfalls nicht den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge. Gleiches gilt im Falle eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für die abgetretenen Teile der Versorgungsbezüge. Dagegen reduzieren Abzweigungsbeträge nach § 1587b BGB (z.B. Kürzungsbeträge nach § 57 BeamtVG) im Rahmen des Versorgungsausgleichs den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge.
Im Gegensatz zu Renten der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben Kinderzuschüsse oder Erhöhungsbeträge für Kinder bei Versorgungsbezügen nicht außer Betracht (vgl. BSG, 25.10.1988 - 12 RK 10/87).
Zu den Versorgungsbezügen gehören auch Einmalzahlungen (z.B. Weihnachtsgelder) sowie sonstige laufend gewährte Zulagen, und zwar unabhängig von ihrer Bezeichnung.
Von der Beitragspflicht werden grundsätzlich auch Nachzahlungen von Versorgungsbezügen erfasst.
1.2 Pensionen
Zu den Versorgungsbezügen zählen insbesondere Pensionen. An erster Stelle sind die Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu nennen, also die Versorgungsleistungen der Beamten und Richter nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG/ Beamtenversorgung), die Versorgungsleistungen nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 Grundgesetz fallenden Personen sowie die Versorgungsleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Des Weiteren nennt § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V die Versorgungsbezüge, die auf einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen beruhen, wie sie z.B. den dienstordnungsmäßig Angestellten der Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung zustehen. Als Versorgungsbezüge im vorgenannten Sinne kommen u.a. Ruhegehalt, Witwenrente/Witwerrente, Waisenrente und Unterhaltsbeiträge für entlassene Beamte sowie für deren Hinterbliebene in Betracht. Zu den Versorgungsbezügen gehört auch die jährliche Sonderzuwendung. Sie ist in dem Monat bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wird.
1.3 Renten der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrenten)
Schließlich gelten als Versorgungsbezüge die Renten der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrenten). Hierunter fallen die Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die unmittelbar oder mittelbar aus Anlass eines früheren Arbeitsverhältnisses zufließen. Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung können über eine Direktversicherung, Pensionszusage, Pensionskasse, Pensionsfonds oder eine Unterstützungskasse erbracht werden. Wichtig ist, dass der Versorgungsbezug mit dem Berufsleben in Verbindung steht. Den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind im Übrigen die Leistungen aus Zusatzversorgungen im öffentlichen Dienst oder nach entsprechenden Regelungen die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung gleichgestellt.
Für die Zuordnung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu den Versorgungsbezügen ist unerheblich, wer die Leistungen im Ergebnis finanziert hat. Dies bedeutet, dass die Leistungen selbst dann zu den Versorgungsbezügen gehören, wenn und soweit sie auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen. Das gilt auch insoweit, als es sich um Leistungen aus einer Direktversicherung handelt, die durch Gehaltsumwandlung finanziert worden ist. Strittig war, ob eine Beitragspflicht besteht, wenn der ehemalige Arbeitnehmer nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch eigene Beitragsleistung freiwillig eine Direktversicherung fortführt. Das BSG hatte die Beitragspflicht bejaht (BSG, 12.12.2007 - B 12 KR 2/07 R, - B 12 KR 6/06 R).
In dem einen Verfahren (- B 12 KR 6/06 R) blieb der ehemalige Arbeitgeber Versicherungsnehmer der Direktversicherung, während in dem anderen Verfahren (- B 12 KR 2/07 R) der ehemalige Arbeitgeber alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf den früheren Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer übertragen hat.
Gegen die Urteile waren unter den Aktenzeichen - 1 BvR 739/08 und - 1 BvR 1660/08 Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht anhängig.
In dem Verfahren - 1 BvR 739/08 wurde die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG vertrat die Auffassung, dass es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sei, wenn nach Rechtsprechung des BSG eine Leistung aus einer stets vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer geführten Direktversicherung der Beitragspflicht auch dann unterliegt, wenn sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenleistung des Arbeitnehmers finanziert worden ist.
In dem anderen Verfahren (BSG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08) hat das BVerfG am 28.09.2010 festgestellt, dass das Urteil des BSG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße. Das Urteil wurde aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das BSG zurückverwiesen. Mit der Übernahme des Versicherungsvertrages durch den Arbeitnehmer sei der Vertrag vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und unterscheide sich nicht mehr von anderen privaten Lebensversicherungen. Welcher Anteil des Auszahlungsbetrages auf die betriebliche Altersversorgung und welcher auf die private Vorsorge entfalle, könne vom Versicherungsunternehmen festgestellt werden.
Zu den bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gehören insbesondere die Altersrenten einschließlich der Kinderzuschüsse sowie die Witwen-, Witwer- und Waisenrenten. Das Gleiche gilt für Weihnachtsgeld oder sonstige Einmalzahlungen und Zuschläge, und zwar unabhängig davon, ob deren Zahlung in bestimmter Höhe in der Versorgungsregelung festgelegt ist oder ob die Zuwendungen ohne ausdrückliche Zusage vorbehaltlos in regelmäßiger Wiederkehr und in gleicher Höhe gezahlt worden sind. Der Beitragspflicht unterliegen ferner Übergangsgeld, Ausgleichszahlungen, Gnadenbezüge u.Ä., die im Anschluss an das Arbeitsverhältnis und anstelle der Betriebsrente gewährt werden. Diese Leistungen werden allerdings nur bis zur Höhe der später einsetzenden Betriebsrente zur Beitragsleistung herangezogen. Für einen Übergangszeitraum an Hinterbliebene gezahlte erhöhte Versorgungsbezüge (z.B. für das Sterbevierteljahr) unterliegen dagegen in voller Höhe der Beitragspflicht.
Laufende Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung gehören ebenfalls zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen, da sie an die Stelle der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung treten und demzufolge auch mit dieser vergleichbar sind.
Zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen gehören auch solche Leistungen, die zur Abgeltung gesetzlicher Ansprüche aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis (z.B. Ausgleichsansprüche nach § 89b HGB) gezahlt werden. Nach einem Urteil des BSG gehören solche Bezüge zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Demnach ist es unerheblich, ob mit der Versorgung der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB abgegolten werden soll, sofern der verrentete Anspruch die für Versorgungsrenten maßgeblichen Merkmale aufweist (Zahlung nur bei Eintritt von Erwerbsunfähigkeit oder Erreichens bestimmter Altersgrenzen - vgl. BSG, 10.03.1994 - 12 RK 30/91).
1.4 Kapitalabfindungen
Für die Beitragsbemessung werden ebenfalls Kapitalabfindungen für Versorgungsbezüge herangezogen. Dabei gilt 1/120 der Abfindung als monatlicher Zahlbetrag, d.h. der Betrag der Kapitalabfindung wird auf zehn Jahre umgelegt. Die Frist von zehn Jahren beginnt mit dem 01. des auf die Auszahlung der Kapitalabfindung folgenden Kalendermonats. Werden Versorgungsbezüge für einen Zeitraum von weniger als zehn Jahren abgefunden und anschließend laufend gezahlt, dann kann die Abfindung nur auf den entsprechenden kürzeren Zeitraum verteilt werden. Die Beitragsentrichtung unterbleibt jedoch, wenn der monatliche Betrag 1/20 der Bezugsgröße nicht übersteigt (2022 164,50 EUR).
Die Verfassungsbeschwerde (- 1 BvR 1924/07) gegen die Entrichtung von Beiträgen aus Kapitalabfindungen hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beitragspflicht von Kapitalabfindungen wurde am 17.03.2010 durch das BSG erneut bestätigt. In dem Verfahren ging es um Kapitalleistungen, die in mehreren Raten gezahlt worden sind. Auch hier ist nach Ansicht des BSG 1/120 des Gesamtbetrages, unabhängig vom Zufluss der einzelnen Raten, als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen (BSG, 17.03.2010 - B 12 KR 5/09 R).
1.5 Keine Versorgungsbezüge
Keine Versorgungsbezüge sind die Leistungen, die i.d.R. nicht durch den Eintritt des Versorgungsfalles ausgelöst werden und nicht der Versorgung des Begünstigten oder seiner Hinterbliebenen zu dienen bestimmt sind. Dazu zählen u.a. Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Ausgleichszahlungen, Gnadenbezüge, soweit sie die an sich sonst einsetzende Betriebsrente übersteigen und nicht bereits als Arbeitsentgelt beitragspflichtig sind; ferner einmalig gezahlte Leistungen wie eine Treueprämie oder Jubiläumszuwendung, Tantiemenzahlungen sowie Zuschüsse zu Krankheitskosten, Kuren, Operationskosten und bei Todesfällen (Sterbegelder). Gleiches gilt für Übergangszahlungen, die neben den Versorgungsbezügen geleistet werden.
Leistungen zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche außerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses (z.B. Kaufpreisrenten) bleiben ebenfalls außer Betracht.
1.6 Riester-Renten
Sofern der Arbeitgeber keine tariflichen Leistungen zahlt, die der Prämienzahlung für die Riester-Rente dienen, handelt es sich nicht um beitragspflichtige Versorgungsbezüge. Erfolgt hingegen eine Riester-Förderung i.R.e. Durchführungsweges der betrieblichen Altersversorgung nach dem Betriebsrentenrecht, gilt die Riester-Rente als beitragspflichtiger Versorgungsbezug.
In anderen Fällen der Riester-Förderung hat sich die Rechtsauffassung hinsichtlich der Beitragspflicht aufgrund eines Urteils des BSG (BSG, 30.03.2011 - B 12 KR 24/09 R) geändert. Auch wenn der Arbeitgeber Leistungen einbringt, aber sonst in keiner Weise in die Beschaffung des Riester-Vertrages eingebunden ist, liegt kein beitragspflichtiger Versorgungsbezug vor (vgl. Grundsätzliche Hinweise zu den beitrags- und melderechtlichen Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen A II 1.6.3)
Nicht zu den Versorgungsbezügen im vorgenannten Sinne gehören ferner Leistungen aus betrieblichen Sozialplänen.
2. Beiträge aus Versorgungsbezügen
Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen (2021 164,50 EUR), § 226 Abs. 2 SGB V. Die Beitragsentrichtung entfällt jedoch nicht, wenn die Beitragsuntergrenze lediglich durch die Gewährung einer Einmalzahlung (auch Nachzahlung) überschritten wird. Erhält ein Versicherter mehrere Versorgungsbezüge oder mehrere Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen, sind diese für die Beurteilung der Frage, ob die Grenze von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße überschritten wird, zusammenzurechnen.
Für Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (sog. Betriebsrenten) gilt seit dem 01.01.2020 Folgendes: Betriebsrenten sind bis zu 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2022 164,50 EUR) beitragsfrei. Beiträge fallen also erst von dem übersteigenden Betrag an. Für Arbeitseinkommen und andere Versorgungsbezüge nach § 229 SGB V bleibt es bei der bisherigen Regelung. Das führt dazu, dass aus diesen Einkommensarten Beiträge in voller Höhe zu entrichten sind, wenn die Freigrenze von 164,50 EUR durch Arbeitseinkommen, Betriebsrenten und anderen Versorgungsbezügen überschritten wird. Die Beitragsfreiheit i.H.v. 164,50 EUR gilt also nur für Betriebsrenten.
Beispiel:
Sachverhalt:
Arbeitseinkommen mtl. 200,00 EUR
Betriebsrente mtl. 140,00 EUR
Beurteilung:
Die Betriebsrente übersteigt nicht den Freibetrag von 164,50 EUR und ist somit beitragsfrei. Da Arbeitseinkommen und Betriebsrente zusammen (340,00 EUR) 1/20 der monatliche Bezugsgröße (164,50 EUR) überschreiten ist das Arbeitseinkommen in voller Höhe beitragspflichtig.
Siehe auch
Beitragspflichtige Einnahmen - ArbeitseinkommenBeitragspflichtige Einnahmen - Freiwillige KVBeitragspflichtige Einnahmen - Mini-JobsBeitragspflichtige Einnahmen - RentenBeitragspflichtige Einnahmen - RentnerVersorgungsbezüge