Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Arbeitgeberzuschuss
Arbeitgeberzuschuss
Kurzinfo
Arbeiter und Angestellte (Arbeitnehmer), die nur deshalb krankenversicherungsfrei sind, weil ihr Arbeitsentgelt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (2022 unverändert 64.350,00 EUR) überschreitet, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung (§ 257 SGB V). Den Anspruch haben auch privat versicherte Arbeitnehmer, die wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder wegen einer Herabsetzung der Arbeitszeit von der Krankenversicherungspflicht auf ihren Antrag hin befreit wurden.
Hinweis:
Mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz wurde zum 01.01.2019 geregelt, dass die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von den Beschäftigten und ihren Arbeitgebern getragen werden. In der Konsequenz wird seitdem auch der Zusatzbeitrag paritätisch finanziert.
Entsprechend wurden die Regelungen der Beitragstragung dergestalt angepasst, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Zusatzbeitrag jeweils zur Hälfte tragen.
Die Neuregelung zur Beitragstragung des Zusatzbeitrages hat auch Auswirkungen auf den Beitragszuschuss für freiwillig in der GKV versicherte Arbeitnehmer. Diese Arbeitnehmer erhalten nunmehr einen Zuschuss, der auch die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes berücksichtigt. Arbeitnehmer, die privat krankenversichert sind, erhalten einen Zuschuss, der den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz berücksichtigt.
Personen, die einen Freiwilligendienst nach dem JFDG oder dem BFD leisten und im Ausnahmefall nicht versicherungspflichtig, sondern freiwillig krankenversichert sind, erhalten zukünftig von ihrem Arbeitgeber (Träger/Einsatzstellen im JFDG bzw. BFD) einen Zuschuss zu den Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung (und zur sozialen Pflegeversicherung). Das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) sieht entsprechende Regelungen vor. Der Zuschuss bemisst sich nach dem Betrag, der als Arbeitgeberbeitragsanteil im Falle einer Versicherungspflicht aufzubringen wäre. Betroffen sind Freiwilligendienstleistende, die im Ausnahmefall wegen vorrangig zu beachtender Ausschluss- oder Versicherungsfreiheitsregelungen nicht in die im Regelfall eintretende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen werden.
Siehe auch