Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Alterssicherung der Landwirte - Beiträge
Alterssicherung der Landwirte - Beiträge
Normen
§ 32 ALG
§ 33 ALG
§ 68 ALG
§ 70 ALG
§ 71 ALG
§ 107b ALG
§ 114 ALG
Kurzinfo
Die in der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) versicherungspflichtigen Landwirte haben für die Alterssicherung festgesetzte Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse zu entrichten. Auf Antrag können unter bestimmten Voraussetzungen Beitragszuschüsse zu den Beiträgen zur Alterssicherung der Landwirte gewährt werden.
Information
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
- 3.
1. Beiträge
Die Beiträge für die Alterssicherung der Landwirte (Unternehmer), deren Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, deren mitarbeitende Familienangehörige und freiwillig Versicherte sind Monatsbeiträge und gesetzlich als Einheitsbeitrag festgesetzt (§§ 68, 114 ALG). Sie betragen seit dem 01.01.2022 270,00 EUR West und 260,00 EUR Ost (https://www.svlfg.de/versicherte-personen-alterskasse). Mitarbeitende Familienangehörige zahlen den halben Beitrag (§ 68 ALG). Dieser beträgt seit dem 01.01.2022 mtl. 135,00 EUR West und 130,00 EUR Ost. Die aktuellen Monatsbeiträge werden im Dezember jeden Jahres im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Ab dem Jahr 2025 wird es einen bundeseinheitlichen Beitrag geben.
Der sich im Regelfall jährlich ändernde Beitrag ist am 15. des Monats für den laufenden Monat zu zahlen (§ 71 ALG). Als Tag der Zahlung gilt nach der Beitragsverfahrensverordnung (BVV)
- bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs,
- bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle (bei rückwirkend vorgenommener Wertstellung gilt der Buchungstag der Einzugsstelle als Tag der Zahlung),
- bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit.
Die Beiträge müssen so rechtzeitig angewiesen werden, dass sie unter Berücksichtigung der unter Umständen sehr langen Bankwege spätestens am 15. auf dem Konto der LAK gutgeschrieben sind. Zahlungsverzögerungen gehen zulasten des Schuldners.
Die Landwirtschaftliche Alterskasse ist verpflichtet, auf alle nach Fälligkeit (also ab 16. des Monats) offenen Beitragsforderungen einen Säumniszuschlag zu erheben. Er beträgt 1 % der auf volle 50,00 EUR gerundeten Beitragsschuld. Für die zum gleichen Zeitpunkt erforderliche Mahnung werden zusätzlich Mahngebühren fällig. Sie betragen bei einer Schuld bis 50,00 EUR pauschal 5,00 EUR und für den darüberhinausgehenden, auf volle 50,00 EUR gerundeten Beitragsrückstand 1 %.
Um eine stets pünktliche Beitragszahlung sicherzustellen, sollte die Zahlung der Beiträge im Wege des Kontenabbuchungsverfahrens durchgeführt werden.
2. Beitragszuschuss
Mit Wirkung zum 01.04.2021 ist die Berechnung des Beitragszuschusses grundlegend neu und dynamisch geregelt (Gesetz zur Entwicklung und Einführung einer Digitalen Rentenübersicht (Rentenübersichtsgesetz - RentÜG) vom 11.02.2021, BGBl. I, S. 154) worden. Er kann weiterhin nur auf Antrag gewährt werden und ist in seiner Höhe an das Einkommen gekoppelt. Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle EUR gerundet (§ 33 Abs. 1 ALG).
Soweit der Zuschuss für Zeiträume vor dem 01.04.2021 festzustellen ist, gelten die maßgeblichen Rechtsvorschriften § 32 Abs. 1 ALG und § 33 Abs. 1 ALG in der alten Fassung bis zum 31.03.2021 weiter (§ 107b ALG). Hiernach ist Folgendes vorgesehen. Seit dem 01.01.2021 beträgt der Zuschuss bei einem Jahreseinkommen bis zu 8.220,00 EUR 60 % des Beitrages, das sind 155,00 EUR West und 147,00 EUR Ost. Er sinkt pro 520,00 EUR Jahreseinkommen um jeweils 4 % des vollen Beitrages und wird stets auf volle EUR bürgerlich gerundet. Letztlich beträgt er seit dem 01.01.2021 bei dem festgelegten Höchsteinkommen von 14.981,00 EUR bis 15.500,00 EUR noch 10,00 EUR (= 4 % von 258,00 EUR) West und 10,00 EUR (= 4 % von 245,00 EUR) Ost.
Nach der Neuregelung zum 01.04.2021 erhalten Versicherungspflichtige Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige einen Zuschuss zum Beitrag, wenn das jährliche Einkommen weniger als 60 % der Bezugsgröße beträgt. Das sind in 2022 23.688,00 EUR West und 22.680,00 EUR Ost. Bei einem jährlichen Einkommen von bis zu 30 % der Bezugsgröße (2022 11.844,00 EUR West und 11.340,00 EUR Ost) beträgt der Zuschuss 60 % des Beitrages (162,00 EUR West und 156,00 EUR Ost). Liegt das Einkommen über 30 % der Bezugsgröße berechnet sich der Zuschuss nach einer festgelegten Formel, die wie folgt lautet:
Zuschuss zum Beitrag = | Beitrag x (1,2 – 2 x jährliches Einkommen) |
Bezugsgröße |
Beispiel:
Das für 20212gen Landwirtes (West) beträgt 17.766,00 EUR. Der Beitragszuschuss errechnet sich dann wie folgt:
Zuschuss = 270,00 x [((1,2 - (2 x 17.766,00 ÷ 32.948,00) = 0,9)) = 0,3]
Also: 1,2 - 0,9 = 0,3, x 270,00 = 81,00 EUR Beitragszuschuss. Dieser Betrag ist auf volle EUR aufzurunden, soweit er Nachkommastellen enthält.
Für mitarbeitende Familienangehörige hat der Unternehmer unter den gleichen Bedingungen Anspruch auf einen Beitragszuschuss, allerdings nur in Höhe der Hälfte des gestaffelten Beitragszuschusses.
Wurde zur Festsetzung des Beitragszuschusses der Einkommensteuerbescheid des zeitnächsten Veranlagungsjahres herangezogen oder wird erstmals ein Einkommensteuerbescheid erteilt, ist darauf zu achten, dass dieser innerhalb von zwei Kalendermonaten nach seiner Ausfertigung vorzulegen ist. Wird diese Frist versäumt, muss der Beitragszuschuss vom Beginn des Monats, in dem der Bescheid fristgerecht hätte vorgelegt werden können, zurückgefordert werden.
Das gilt selbstverständlich auch für Bescheide,
die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen,
die kein zu versteuerndes Einkommen enthalten,
gegen die Einspruch eingelegt wurde,
die einen bereits ergangenen Einkommensteuerbescheid abändern.
Sind die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte
gem. § 13a EStG nach Durchschnittswerten ermittelt worden oder
ist der letzte Einkommensteuerbescheid älter als vier Jahre oder
erfolgte noch keine Veranlagung zur Einkommensteuer,
wird das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt.
Diese Beziehungswerte werden durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bestimmt. Die Bestimmung für 2022 (AELV 2022) vom 30.11.2021 ist am 06.12.2021 im BGBl. I, Nr. 81, S. 5037 ff. veröffentlicht worden.
3. Förderung der privaten Altersvorsorge für Landwirte
Das Altersvermögensgesetz (AVmG) vom 26.06.2001 (BGBl. I, S. 1310 ff.) beinhaltet u.a. die Möglichkeit der finanziellen Förderung beim Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge auch für pflichtversicherte Landwirte, Ehegatten und mitarbeitende Familienangehörige (§ 10a EStG).
Das Finanzamt prüft nach dem "Günstigkeitsprinzip" von Amts wegen, ob im jeweiligen Einzelfall die Altersvorsorgezulage oder ein Abzug der begünstigten Aufwendungen als zusätzliche Sonderausgaben für den Steuerpflichtigen günstiger ist.
Zulagen oder steuerliche Vergünstigungen sind davon abhängig, dass die Altersvorsorgeverträge von der Zertifizierungsbehörde (Deutsche Rentenversicherung Bund) nach dem "Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG" vom 26.06.2001 (BGBl. I, S. 1322 ff.) anerkannt sind. Mit dem Abschluss eines Altersvorsorgevertrages sollte deshalb so lange gewartet werden, bis die Zertifizierung amtlich ist.
Ob und in welcher Höhe die private Altersvorsorge gefördert wird, kann bei der "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" erfragt werden (www.svlfg.de).