Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Abfindung
Abfindung
Normen
Kurzinfo
Unter einer Abfindung ist regelmäßig eine einmalige Geldleistung oder Sachleistung zur Ablösung von Rechtsansprüchen zu verstehen. Für die Sozialversicherung bedeutsam ist insbesondere die beitragsrechtliche Beurteilung von Abfindungen aus Beschäftigungsverhältnissen.
Information
Inhaltsübersicht
- 1.Beitragsrechtliche Beurteilung von Abfindungen
- 1.1
- 1.2
- 1.3
- 1.4
- 1.5
- 2.
- 3.
1. Beitragsrechtliche Beurteilung von Abfindungen
1.1 Abfindungen wegen Wegfalls künftiger Verdienstmöglichkeiten
In der Sozialversicherung gelten Abfindungen wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, die den Wegfall zukünftiger Verdienstmöglichkeiten wegen Verlustes des Arbeitsplatzes ausgleichen sollen, nicht als Arbeitsentgelt. In der Konsequenz besteht für diese Abfindungen Beitragsfreiheit. Im Übrigen gilt dies unabhängig von der steuerlichen Regelung, nach der seit 01.01.2006 Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes nicht mehr steuerfrei sind.
1.2 Abfindungen zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche
Arbeitsentgelt und damit beitragspflichtig sind hingegen Zahlungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Eine in der Vereinbarung gewählte Formulierung, nach der es sich um einen finanziellen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes handeln soll, ist insoweit unbeachtlich, wenn die Bestimmungen der Vereinbarung erkennen lassen, dass es sich tatsächlich um die Abgeltung vertraglicher Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis handelt (vgl. BSG, 21.02.1990 - 12 RK 65/87).
Eine Zahlung, die sowohl den Wegfall zukünftiger Verdienstmöglichkeiten entschädigt als auch vertragliche Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis abgilt, ist nur in der Höhe beitragspflichtig, wie sie vertragliche Ansprüche betrifft.
1.3 Abfindung wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Wird eine Abfindung wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt und werden mit dieser auch vertragliche Ansprüche, die bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zustehen würden, abgegolten, handelt es sich nicht um die Zahlung von Arbeitsentgelt für geleistete Arbeit; in der Konsequenz sind derartige Abfindungen beitragsfrei.
1.4 Abfindung nach Umwandlung einer Kündigung
Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen eine fristlose Kündigung in eine fristgerechte umgewandelt wird. Eine Abfindung, die in solchen Fällen in Höhe des Nettoentgeltes gezahlt wird, ist Arbeitsentgelt und beitragspflichtig, weil der Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses arbeitsbereit war, seine Arbeitsleistung nur nicht angenommen wurde. Auf die Bezeichnung einer solchen Abfindung kommt es nicht an (BSG, 25.10.1990 - 12 RK 40/89).
1.5 Beitragsrechtliche Behandlung von Abfindungen bei Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses
Abfindungen, die bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis gezahlt werden, sind grundsätzlich Arbeitsentgelt und damit beitragspflichtig. Dies ist nach der Rechtsprechung z.B. der Fall, wenn eine Abfindung gezahlt wird
zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung, wenn ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis in eine Teilzeitbeschäftigung umgewandelt wird,
bei Rückführung auf die tarifvertragsgemäße Eingruppierung nach Ablösung einzelvertraglicher Eingruppierungsregelungen zum Ausgleich der Gehaltseinbußen,
bei Umsetzung in einen anderen Betriebsteil, auf einen schlechter bezahlten oder geringer qualifizierten Arbeitsplatz oder
bei Fortfall oder Herabsetzung von Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Gewinnbeteiligungen.
Derartige Abfindungen werden nicht für den (Teil-)Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt. Entscheidend ist vielmehr, dass das Beschäftigungsverhältnis im Wesentlichen weiterbesteht. Die Abfindung ersetzt in diesen Fällen in Form einer pauschalierten Abgeltung einen Teil der Vergütung, die ohne Änderung der Arbeitsbedingungen zu zahlen und als Arbeitsentgelt beitragspflichtig gewesen wäre.
2. Zeitliche Zuordnung einer beitragspflichtigen Abfindung
Beitragspflichtige Abfindungen sind für die Beitragsberechnung wie Einmalzahlungen dem letzten Lohnabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr hinzuzurechnen; wird eine solche Abfindung erst in dem auf das Ende des Beschäftigungsverhältnisses folgenden Kalenderjahr in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. gezahlt, ist die "Märzklausel" (vgl. Einmalzahlung) zu beachten.
3. Steuerrechtliche Beurteilung von Abfindungen
Die Steuerfreiheit für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses wurde zum 01.01.2006 grundsätzlich aufgehoben. In der Konsequenz sind derartige Zahlungen grundsätzlich in vollem Umfang steuerpflichtig; sie gelten als außerordentliche Einkünfte entsprechend § 34 EStG. Die Steuerbelastung kann jedoch auch im Rahmen der sog. "Fünftelregelung" reduziert werden; dabei wird die Abfindung steuerlich so behandelt, als erhielte der Empfänger diese gleichmäßig auf die nächsten fünf Jahre verteilt.