Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 46 PBefG, Formen des Gelegenheitsverkehrs
§ 46 PBefG
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Bundesrecht
III. – Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten → E. – Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
§ 46 PBefG – Formen des Gelegenheitsverkehrs
(1) Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach den §§ 42, 42a, 43 und 44 ist.
(2) Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind nur zulässig
(3) In Orten mit mehr als 50.000 Einwohnern oder in den von der höheren Verwaltungsbehörde bestimmten Orten unter 50.000 Einwohnern darf eine Genehmigung für den Taxenverkehr, den Mietwagenverkehr oder den gebündelten Bedarfsverkehr nicht für denselben Personenkraftwagen erteilt werden.
Zu § 46: Geändert durch G vom 14. 12. 2012 (BGBl I S. 2598) und 16. 4. 2021 (BGBl I S. 822) (1. 8. 2021).