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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 32 DEÜV (weggefallen)
§ 32 DEÜV
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Übernahme und Weiterleitung der Meldungen durch die Sozialversicherungsträger
§ 32 DEÜV
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