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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 18 DEÜV (weggefallen)
§ 18 DEÜV
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Meldungen der Arbeitgeber durch Datenübertragung → Zweiter Unterabschnitt – Systemprüfung
§ 18 DEÜV
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