Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 21 AltvDV, Erprobung des Verfahrens
§ 21 AltvDV
Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle (Altersvorsorge-Durchführungsverordnung - AltvDV)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Vorschriften zu Rentenbezugsmitteilungen
§ 21 AltvDV – Erprobung des Verfahrens
Angefügt durch V vom 8. 1. 2009 (BGBl I S. 31).
(1) Die zentrale Stelle kann bei den mitteilungspflichtigen Stellen Daten nach § 22a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erheben zum Zweck der Erprobung
- 1.
des Verfahrens der Datenübermittlung von den mitteilungspflichtigen Stellen an die zentrale Stelle,
- 2.
der bei der zentralen Stelle einzusetzenden Programme,
- 3.
der Weiterleitung an die Finanzverwaltung und
- 4.
der Weiterverarbeitung der Daten in der Finanzverwaltung.
Absatz 1 geändert durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1679).
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern kann bei den mitteilungspflichtigen Stellen Daten nach § 22a Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung erheben zum Zweck der Erprobung
- 1.
des Verfahrens der Datenübermittlung von den mitteilungspflichtigen Stellen an das Bundeszentralamt für Steuern,
- 2.
des Verfahrens der Datenübermittlung von dem Bundeszentralamt für Steuern an die mitteilungspflichtigen Stellen,
- 3.
der vom Bundeszentralamt für Steuern und der zentralen Stelle einzusetzenden Programme, mit denen den mitteilungspflichtigen Stellen die Daten zur Verfügung gestellt werden.
Absatz 2 geändert durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1679).
(3) Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenfernübertragung; § 4 Abs. 1 gilt entsprechend.
(4) 1Die Daten dürfen nur für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden. 2Sie sind unmittelbar nach Beendigung der Erprobung, spätestens am 31. Dezember 2009, zu löschen.