Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 36 KVLG 1989, Wahrnehmung von Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen
§ 36 KVLG 1989
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Wahrnehmung von Verbandsaufgaben
§ 36 KVLG 1989 – Wahrnehmung von Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen
Für die landwirtschaftliche Krankenversicherung nimmt die landwirtschaftliche Krankenkasse die Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch wahr.
Neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).