Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 10 VAG, Allgemeine Versicherungsbedingungen
§ 10 VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Bundesrecht
IIa. – Ausübung der Geschäftstätigkeit →
§ 10 VAG – Allgemeine Versicherungsbedingungen (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)
(1) Die allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen vollständige Angaben enthalten:
- 1.über die Ereignisse, bei deren Eintritt der Versicherer zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, wo aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll;
- 2.über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers;
- 3.über die Fälligkeit der Prämie und die Rechtsfolgen eines Verzugs;
- 4.über die vertraglichen Gestaltungsrechte des Versicherungsnehmers und des Versicherers sowie die Obliegenheiten und Anzeigepflicht vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls;
- 5.über den Verlust des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag, wenn Fristen versäumt werden;
- 6.über die inländischen Gerichtsstände;
- 7.über die Grundsätze und Maßstäbe, wonach die Versicherten an den Überschüssen teilnehmen.
(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen können die Bestimmungen des Absatzes 1 statt in den allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Satzung enthalten sein.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Rückversicherung und auf die in § 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes genannten Großrisiken.
Zu § 10: Geändert durch G vom 21. 7. 1994 (BGBl I S. 1630), 23. 11. 2007 (BGBl I S. 2631) und 25. 6. 2009 (BGBl I S. 1574).