Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 103 VAG, Veröffentlichungen
§ 103 VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Bundesrecht
V. – Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
§ 103 VAG – Veröffentlichungen (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)
(1) Die Bundesanstalt veröffentlicht jährlich Mitteilungen über den Stand der ihrer Aufsicht unterstellten Versicherungsunternehmen sowie über ihre Wahrnehmungen auf dem Gebiet des Versicherungswesens.
(2) Ebenso veröffentlicht sie fortlaufend ihre Rechts- und Verwaltungsgrundsätze.
(3) Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 können in einem elektronischen Informationsmedium erfolgen.
Zu § 103: Neugefasst durch G vom 22. 4. 2002 (BGBl I S. 1310), geändert durch G vom 10. 12. 2003 (BGBl I S. 2478).