Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 59 VAG, Vorlage des Prüfungsberichtes bei der Aufsichtsbehörde
§ 59 VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Bundesrecht
IV. – Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen → 1a. – Rechnungslegung, Prüfung
§ 59 VAG – Vorlage des Prüfungsberichtes bei der Aufsichtsbehörde (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)
1Der Vorstand hat eine Ausfertigung des Berichts des Abschlussprüfers mit seinen und des Aufsichtsrats Bemerkungen unverzüglich nach der Feststellung der Aufsichtsbehörde vorzulegen. 2Diese kann den Bericht mit dem Abschlussprüfer erörtern und, wenn nötig, Ergänzungen der Prüfung und des Berichts auf Kosten des Versicherungsunternehmens veranlassen.
Zu § 59: Geändert durch G vom 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1377).