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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 86 HwO, Zusammensetzung
§ 86 HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht
Vierter Teil – Organisation des Handwerks → Dritter Abschnitt – Kreishandwerkerschaften
§ 86 HwO – Zusammensetzung
1Die Handwerksinnungen, die in einem Stadt- oder Landkreis ihren Sitz haben, bilden die Kreishandwerkerschaft. 2Die Handwerkskammer kann eine andere Abgrenzung zulassen.
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