Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 8 AO, Wohnsitz
§ 8 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Steuerliche Begriffsbestimmungen
§ 8 AO – Wohnsitz (1)
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO vor §§ 8, 9 - Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und AEAO zu § 8 - Wohnsitz
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.