Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 92 AO, Beweismittel
§ 92 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
3. Unterabschnitt – Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel → I. – Allgemeines
§ 92 AO – Beweismittel (1)
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 92 - Beweismittel
1Die Finanzbehörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. 2Sie kann insbesondere
- 1.Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen,
- 2.Sachverständige zuziehen,
- 3.Urkunden und Akten beiziehen,
- 4.den Augenschein einnehmen.