Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 42 StBerG, Steuerbevollmächtigter
§ 42 StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Berufsausübung → Zweiter Unterabschnitt – Bestellung
§ 42 StBerG – Steuerbevollmächtigter
1Steuerbevollmächtigter ist, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes als solcher bestellt ist. 2Die Vorschriften für die Bestellung als Steuerberater sind bei der Bestellung als Steuerbevollmächtigter sinngemäß anzuwenden.