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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 59 ZDG, Disziplinarmaßnahmen
§ 59 ZDG
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Bundesrecht
Abschnitt 6 – Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften
§ 59 ZDG – Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen sind
- 1.Verweis,
- 2.Ausgangsbeschränkung,
- 3.Geldbuße,
- 4.Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe,
- 5.Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe.
(2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
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