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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 58b SG, Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
§ 58b SG
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement → 3. – Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
§ 58b SG – Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
(1) 1Frauen und Männer können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten. 2Der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem Wehrdienst.
Zu § 58b: Eingefügt durch G vom 8. 4. 2013 (BGBl I S. 730).