Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 21 UrhG, Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
§ 21 UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Inhalt des Urheberrechts → 3. – Verwertungsrechte
§ 21 UrhG – Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
1Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen. 2 § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.