Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 32 GenG, Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht
§ 32 GenG
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Verfassung der Genossenschaft
§ 32 GenG – Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht
Der Vorstand hat dem Registergericht auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen.
Zu § 32: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).