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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 49 AktG, Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer
§ 49 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht
Erstes Buch – Aktiengesellschaft → Zweiter Teil – Gründung der Gesellschaft
§ 49 AktG – Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer
§ 323 Abs. 1 bis 4 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers gilt sinngemäß.
Zu § 49: Geändert durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355).
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