Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 172 AktG, Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat
§ 172 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung → Erster Unterabschnitt – Feststellung des Jahresabschlusses
§ 172 AktG – Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat
1Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. 2Die Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats sind in den Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung aufzunehmen.