Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 322 UmwG, Gemeinsamer Betrieb
§ 322 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Siebentes Buch – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 322 UmwG – Gemeinsamer Betrieb
Führen an einer Spaltung oder an einer Teilübertragung nach dem Dritten oder Vierten Buch beteiligte Rechtsträger nach dem Wirksamwerden der Spaltung oder der Teilübertragung einen Betrieb gemeinsam, gilt dieser als Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzrechts.
Zu § 322: Geändert durch G vom 23. 7. 2001 (BGBl I S. 1852).