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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 74 SGG, Entsprechende Geltung der Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Streitgenossenschaft und Hauptintervention
§ 74 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 74 SGG – Entsprechende Geltung der Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Streitgenossenschaft und Hauptintervention
Die §§ 59 bis 65 der Zivilprozessordnung über die Streitgenossenschaft und die Hauptintervention gelten entsprechend.
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