Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 154 SGG, Aufschiebende Wirkung der Berufung und der Beschwerde
§ 154 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Rechtsmittel → Erster Unterabschnitt – Berufung
§ 154 SGG – Aufschiebende Wirkung der Berufung und der Beschwerde
(1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 haben aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach § 86a Aufschub bewirkt.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).
(2) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 eines Versicherungsträgers oder in der Kriegsopferversorgung eines Landes bewirken Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50).