Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 287b InsO, Erwerbsobliegenheit des Schuldners
§ 287b InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Neunter Teil – Restschuldbefreiung
§ 287b InsO – Erwerbsobliegenheit des Schuldners
Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens obliegt es dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.
Zu § 287b: Eingefügt durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2379).