Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 104 BVFG, Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 104 BVFG
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
Bundesrecht
Achter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 104 BVFG – Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes durch das Bundesverwaltungsamt erlassen.
Zu § 104: Geändert durch V vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328).
Zu § 104: Vgl. BVFG§11VwV.