Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 180 SGB III, Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
§ 180 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht
Fünftes Kapitel – Zulassung von Trägern und Maßnahmen
§ 180 SGB III – Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
(1) Für eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 gelten für die Zulassung durch die fachkundige Stelle ergänzend die Anforderungen der nachfolgenden Absätze.
(2) 1Eine Maßnahme ist zuzulassen, wenn
- 1.
durch sie berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erhalten, erweitert, der technischen Entwicklung angepasst werden oder ein beruflicher Aufstieg ermöglicht wird,
- 2.
sie einen beruflichen Abschluss vermittelt oder die Weiterbildung in einem Betrieb, die zu einem solchen Abschluss führt, unterstützend begleitet oder
- 3.
sie zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt
und mit einem Zeugnis, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt, abschließt. 2Sofern es dem Wiedereingliederungserfolg förderlich ist, soll die Maßnahme im erforderlichen Umfang Grundkompetenzen vermitteln und betriebliche Lernphasen vorsehen.
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 geändert durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710).
(3) 1Ausgeschlossen von der Zulassung ist eine Maßnahme, wenn
- 1.
überwiegend Wissen vermittelt wird, das dem von allgemeinbildenden Schulen angestrebten Bildungsziel entspricht, oder die Maßnahme auf den Erwerb eines Studienabschlusses an Hochschulen oder ähnlichen Bildungsstätten gerichtet ist oder,
- 2.
überwiegend nicht berufsbezogene Inhalte vermittelt werden.
2Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, die
- 1.
auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereiten,
- 2.
Grundkompetenzen vermitteln, die für den Erwerb eines Abschlusses in einem anerkannten Ausbildungsberuf erforderlich sind, oder
- 3.
die Weiterbildung in einem Betrieb, die zum Erwerb eines solchen Abschlusses führt, unterstützend begleiten.
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Satz 1 Nummer 2 geändert und Nummer 3 gestrichen durch G vom 20. 5. 2020 (a. a. O.). Satz 2 neugefasst durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710), geändert durch G vom 20. 5. 2020 (a. a. O.).
(4) 1Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist angemessen im Sinne des § 179 Absatz 1 Nummer 3, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist. 2Ist eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen, so ist ein Maßnahmeteil von bis zu zwei Dritteln nur förderungsfähig, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gesichert ist. 3Abweichend von Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung auch dann angemessen, wenn sie nach dem Pflegeberufegesetz nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann; insoweit ist Satz 2 nicht anzuwenden.
Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Satz 3 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2581).
(5) Zeiten einer der beruflichen Weiterbildung folgenden Beschäftigung, die der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufes dienen, sind nicht berufliche Weiterbildung im Sinne dieses Buches.