Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 97 SGB III, Betriebliche Voraussetzungen
§ 97 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht
Erster Unterabschnitt – Kurzarbeitergeld → Erster Titel – Regelvoraussetzungen
§ 97 SGB III – Betriebliche Voraussetzungen
1Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. 2Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).