Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 279d SGB VI, Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
§ 279d SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Elfter Unterabschnitt – Finanzierung → Zweiter Titel – Beiträge
§ 279d SGB VI – Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
1Für die Zahlung der Beiträge von mitarbeitenden Ehegatten gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. 2Für die Beitragszahlung gelten die selbstständig Tätigen als Arbeitgeber.
Zu § 279d: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.V.3.