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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 167 SGB VI, Freiwillig Versicherte
§ 167 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Erster Unterabschnitt – Beiträge → Zweiter Titel – Beitragsbemessungsgrundlagen
§ 167 SGB VI – Freiwillig Versicherte
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