Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 102 SGB VII, Schriftform
§ 102 SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Bundesrecht
Drittes Kapitel – Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls → Fünfter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
§ 102 SGB VII – Schriftform
In den Fällen des § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches wird die Entscheidung über einen Anspruch auf eine Leistung schriftlich erlassen.