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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 481a BGB, Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt
§ 481a BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse → Titel 2 – Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
§ 481a BGB – Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt
1Ein Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt ist ein Vertrag für die Dauer von mehr als einem Jahr, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf eine Unterkunft zu erwerben. 2 § 481 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Zu § 481a: Eingefügt durch G vom 17. 1. 2011 (BGBl I S. 34).