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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1360 BGB, Verpflichtung zum Familienunterhalt
§ 1360 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe → Titel 5 – Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
§ 1360 BGB – Verpflichtung zum Familienunterhalt
1Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. 2Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.