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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1601 BGB, Unterhaltsverpflichtete
§ 1601 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 3 – Unterhaltspflicht → Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 1601 BGB – Unterhaltsverpflichtete
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
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