Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 156 StGB, Falsche Versicherung an Eides statt
§ 156 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Besonderer Teil → Neunter Abschnitt – Falsche uneidliche Aussage und Meineid
§ 156 StGB – Falsche Versicherung an Eides statt
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.