Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 245 HGB, Unterzeichnung
§ 245 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Zweiter Unterabschnitt – Eröffnungsbilanz. Jahresabschluss → Erster Titel – Allgemeine Vorschriften
§ 245 HGB – Unterzeichnung
1Der Jahresabschluss ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. 2Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.
Zu § 245: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355).