Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 18 HGB, Kennzeichnung des Kaufmanns. Irreführende Angaben
§ 18 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Erstes Buch – Handelsstand → Dritter Abschnitt – Handelsfirma
§ 18 HGB – Kennzeichnung des Kaufmanns. Irreführende Angaben
(1) Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
(2) 1Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. 2Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.
Zu § 18: Neugefasst durch G vom 22. 6. 1998 (BGBl I S. 1474).